Mein Mandant filmte einen Polizeieinsatz. Nachts. In einem öffentlichen Park. Das tat mein Mandant ganz offen. Die Polizeibeamten störten sich hieran auch gar nicht. Was sich auch daran zeigt, dass der Einsatzleiter meinen Mandanten recht höflich bat, doch bitte einige Schritte zurückzutreten. Mehr aber auch nicht.
Später kam ein anderer Polizist hinzu. Der fühlte sich im Gegensatz zu seinen Kollegen durch meinen Mandanten mächtig gestört. Was schnell dazu führte, dass er das Mobiltelefon meines Mandanten beschlagnahmte. Angeblich soll sich mein Mandant nach § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) strafbar gemacht haben, als er die „Sachverhaltsaufnahme“ filmte.
Der Beamte schreibt in seiner Anzeige sogar, er habe extra für meinen Mandanten § 201 StGB auf dem Handy gegoogelt und die Vorschrift vorgelesen. Das ist doch mal ein Service. Doch vom Gesetzestext habe sich mein Mandant rein gar nicht überzeugen lassen, schreibt der Beamte und beklagt sich wortreich über die „Renitenz“ des mutmaßlichen Straftäters bzw. Besserwissers.
Wobei es halt mitunter wirklich nicht reicht, einfach mal nach einem passenden Gesetz zu googeln. Auch wenn sich der Paragraf auf den ersten Blick recht passend liest, ist er es nicht. Das habe ich in einem Schreiben ans Gericht etwas näher dargelegt. Ich zitiere:
Es handelte sich hier bereits nicht um ein „nichtöffentlich“ gesprochenes Wort im Sinne des Gesetzes. Nicht geschützt sind von § 201 StGB nämlich Äußerungen, die zwar nicht an die Öffentlichkeit gerichtet sind, die aber – dem Sprecher bewusst – so in der Öffentlichkeit erfolgen, dass sie von Dritten ohne besonderes Bemühen mitangehört werden können und damit faktisch öffentlich sind (Schönke/Schröder, StGB, § 201 Rdnr. 10).
Hier erfolgte die vom Polizeibeamten dargestellte Sachverhaltsaufnahme mitten in einem öffentlichen Park. Herr J. hat sich dort weder verborgen noch sonstwie verheimlicht, dass er den Polizeieinsatz filmt. Er hat vielmehr öffentlich gefilmt. Sofern der Polizeibeamte also seine „Sachverhaltsaufnahme“ unter diesen Umständen fortsetzte, entfällt nach den vorstehenden Ausführungen der Schutz des § 201 StGB.
Dem Polizeibeamten hätte es freigestanden, sich zur Sachverhaltsaufnahme in einen räumlich geschützten Bereich zurückzuziehen. Oder er hätte Herrn J. gegebenenfalls einen Platzverweis erteilen können. Dies hat er nicht getan, so dass über die eventuelle Rechtmäßigkeit eines Platzverweises nicht weiter zu diskutieren ist.
Das nächste Wort hat der Richter.