Obwohl er sich seinen Status als Asylberechtigter erschlichen und das 13 Jahre verschwiegen hat, erhält ein irakischer Staatsbürger nun den deutschen Pass. Das Bundesverwaltungsgericht gab damit der Klage des Mannes statt.
Der Iraker war 1997 nach Deutschland eingereist. Und zwar unter einer falschen Identität. Unter ebenso falschen Angaben stellte er einen Asylantrag. Er wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt einen Aufenthaltstitel. Seit 2008 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
Im Jahr 2010, also 13 Jahre nach seiner Einreise, offenbarte er der Ausländerbehörde seine wahre Identität. Dies führte allerdings zu keiner Sanktionen, auch eine Strafanzeige wegen mittelbarer Falschbeurkundung oder sonstiger Delikte wurde nicht erstattet. Für das Gericht stellte sich jetzt die Frage, ob die 13 Jahre Aufenthalt in Deutschland als „rechtmäßig“ gelten. Einen solchen rechtmäßigen Aufenthalt von acht Jahren verlangt die Einbürgerungsvorschrift in § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Nach Auffassung der Richter ist eine „rückblickende Bewertung“ erforderlich. Diese fällt für die beteiligten Behörden nicht sehr schmeichelhaft aus. So hätte die Ausländerbehörde zwar neben der (unterlassenen) Strafanzeige auch auf eine Aberkennung der Asylanerkennung hinwirken und eventuell den Aufenthaltstitel entziehen können. Da dies aber nicht geschehen sei, sei der Aufenthalt des Mannes rückblickend als rechtmäßig einzustufen. Mit der Folge, dass die Jahre unter falscher Identität anzurechnen sind. Somit hat der Betreffende einen Anspruch auf Einbürgerung.
Die Vorinstanz hatte noch anders entschieden (Aktenzeichen 1 C 16.16).