Wer an einem Waldcrosshindernislauf teilnimmt, muss mit Beschwerlichkeiten rechnen. Diese Erkenntnis schreibt das Landgericht Köln einem Freizeitsportler ins Stammbuch. Der Mann hatte gegen den Veranstalter des Hindernislaufs geklagt, weil er sich in einem künstlich angelegten Teich, der zum Parcours gehörte, das Bein brach.
Bei dem Rennen mussten die rund 10.000 Teilnehmer eine Wasserrutsche herabgleiten, die in dem künstlichen Teich mündete. Die Plane in dem Becken hatte Falten geworfen. Deswegen, so der Sportler, habe er sich das Bein gebrochen. Der Mann verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro.
Das Landgericht weist allerdings darauf hin, dass bei einem Waldcrosshindernislauf absichtlich Hindernisse aufgebaut werden, die Barrieren in freier Natur nachempfunden seien. Die Falten in der Bodenplane des Teiches seien deshalb nicht anders zu beurteilen als Bodenunebenheiten in einem natürlichen Wassergraben. Überdies habe der Veranstalter durch Schilder und Ordner auf das Verletzungsrisiko hingewiesen und um „angepasstes Laufverhalten “ gebeten. Den anderen Teilnehmern sei, soweit bekannt, auch nichts passiert.
Insgesamt, so die Richter, sollte sich jemand, der beim Laufsport Unebenheiten vermeiden möchte, nicht für einen waghalsigen und anspruchsvollen Waldcrosshindernislauf anmelden. Er sei da besser in einer Sporthalle aufgehoben; dort seien Unebenheiten nicht zu befürchten (Aktenzeichen 3 O 129/16).