Rechtsreferendarinnen islamischen Glaubens dürfen in Hessen kein Kopftuch tragen, wenn sie im Rahmen ihrer Ausbildung vor Gericht auftreten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof betrachtet ein entsprechendes Verbot gegenüber einer Rechtsreferendarin in Frankfurt als rechtmäßig.
Die Referendarin sah sich benachteiligt und diskriminiert. Das Kopftuch sei Ausdruck ihres Glaubens. Sie gerate in einen schwerwiegenden und unnötigen Gewissenskonflikt, wenn sie während ihrer Ausbildung auf Gerichtsterminen kein Kopftuch tragen dürfe.
Der Gerichtshof sieht das Land Hessen dagegen als berechtigt, genau so ein Verbot auszusprechen. Der Bürger erwarte gerade vor Gericht „eine in jeder Hinsicht unabhängige Entscheidung frei von weltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellungen“. Eine Referendarin werde als Repräsentantin der Justiz wahrgenommen. Deshalb bestehe die Gefahr, dass der Bürger bei Anblick eines Kopftuchs das „Vertrauen in die Neutralität des Gerichts“ verliere.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte der Referendarin noch recht gegeben. Es sah keine gesetzliche Grundlage für ein Kopftuchverbot. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof meint dagegen, ein Gesetz sei gar nicht erforderlich. Es gehöre zu den Grundpflichten des Landes Hessen, die staatliche Neutralität nach außen hin sicherzustellen (Aktenzeichen 1 B 1056/17).