Auf der Jagd nach Verkehrssündern nutzt das Polizeipräsidium Rheinpfalz einen Fake-Account auf Facebook. Das berichtet Rechtsanwältin Monika Zimmer Gratz in ihrem Blog.
Mit Hilfe des Fake-Accounts vergleiche die Behörde die Blitzerbilder und Passfotos (die sie von den Meldeämtern erhält) mit Fotos, die Familienangehörige des Fahrzeughalters auf Facebook gepostet haben. So soll es dann gelungen sein, die mutmaßliche Verkehrssünderin zu identifizieren.
Unzulässig sind solche Recherchen nicht. Die Behörden dürfen im öffentlichen Raum ermitteln, dazu gehören auch soziale Netzwerke. Fragwürdig wird die Sache allerdings, wenn der Fake-Account auch für Fake-Freundschaftsanfragen genutzt wird, um sich Zugang zu nicht- oder nur teilöffentlichen Accounts zu verschaffen. Da könnte man juristisch nachhaken.
Was allerdings definitiv vorliegt, ist ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook. Diese verbieten Fake-Accounts – auch für Behörden. Allerdings wird sich daraus kein Verwertungsverbot im Bußgeldverfahren ergeben. Bemerkenswert ist es aber trotzdem, wie eine Behörde, die Rechtsverstöße der Bürger verfolgt, offenbar meint, sich nicht an (privat)rechtliche Regeln halten zu müssen.
Ich hatte neulich mal einen Fall, in dem der Mitarbeiter eines Ordnungsamtes rausfinden wollte, wer von den beiden Geschäftsführern einer Firma am Steuer des Dienstwagens saß. Er hat ein passendes Foto in der WAZ gegoogelt, das beide Geschäftsführer nebeneinander auf einem Charity-Event zeigt. Was er aber nicht merkte war, dass der Journalist in der Bildzeile die Namen vertauscht hatte. Als er es merkte, war die Sache verjährt.