Fehler der Passbehörde sind kein Fall höherer Gewalt, wegen dem ein Urlauber vom Reiseveranstalter sein Geld zurückverlangen kann. Es ging um neue Reisepässe, die von der Bundesdruckerei versehentlich als „abhanden gekommen“ gemeldet worden waren. Deswegen durften Urlauber nicht in die USA einreisen.
Da der Reiseveranstalter definitiv nichts für das Malheur konnte, beriefen sich die Reisenden auf § 651j BGB (höhere Gewalt). Doch von dieser kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Höhere Gewalt liege dann nicht vor, wenn das Problem in der „Risikosphäre“ des Betroffenen angesiedelt sei. Genau so sei es hier, denn ein Reisender sei selbst dafür verantwortlich, dass er einen gültigen Pass besitzt.
Höhere Gewalt könnte dagegen vorliegen, wenn das Einreiseland kurzfristig eine Visapflicht einführt oder ein komplettes Verbot für gewisse Länder ausspricht (Aktenzeichen X ZR 142/15).