Dürfen Lehrer das Handy eines Schülers übers Wochenende einkassieren, wenn der Schüler vorher den Unterricht gestört hat? Diese Frage wollte ein Neuntklässler in Berlin gerichtlich klären lassen.
Die Mutter des Schülers durfte das Handy erst am Montag im Schulsekretariat abholen. Das Verwaltungsgericht Berlin möchte allerdings gar nicht in der Sache entscheiden, ob so eine „Erziehungsmaßnahme“ gerechtfertigt ist. Stattdessen verweisen die Richter darauf, der damals minderjährige Schüler habe mittlerweile die Schule gewechselt. Somit habe er kein juristisches Feststellungsinteresse, weil keine Wiederholungsgefahr bestehe.
Allerdings deutet das Gericht an, die vorübergehende Unerreichbarkeit auf dem Handy sei eher kein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Auch das Erziehungsrecht der Eltern sei nicht beeinträchtigt (Aktenzeichen 3 K 797.15).