Die Polizei war mal wieder in der Wohnung meines Mandanten. Ohne richterlichen Beschluss. Zugegeben, die Beamten haben dort auch auch kleinere Mengen an Betäubungsmitteln gefunden. Jetzt wollte aber auch der Staatsanwalt mal genauer wissen, wieso die wiederholte Durchsuchung erfolgte, ohne dass vorher ein Durchsuchungsbeschluss eingeholt wurde.
Ich zitiere aus der Stellungnahme der Drogenfahnder:
Ein Durchsuchungsbeschluss war nicht erforderlich. Der Beschuldigte wurde von mir befragt, als die Maßnahme in seiner Wohnung lief. Er erklärte: „Ihr habt ja sowieso schon alles gefunden, also bin ich einverstanden.“
Somit war der Beschuldigte ausdrücklich einverstanden und es wurde davon abgesehen, den Eildienst der Staatsanwaltschaft zu kontaktieren.
Es ist ja schon ein Unding, dass Betroffene bei uns auf ihre Grundrechte „verzichten“ können. Damit wird den immer häufiger werdenden Geschichten Tür und Tor geöffnet, wonach der Beschuldigte sich geradezu gefreut hat, dass seine Wohnung durchsucht wird.
Die Begründung in diesem Fall schlägt an Dreistigkeit allerdings so gut wie alles, was ich in solchen Fällen bisher gelesen habe. Der Staatsanwalt sieht es übrigens genau so. Er bejaht ein Verwertungsverbot und stellt das Verfahren mangels Tatverdachts ein.