Vor kurzem habe ich von einer merkwürdigen Vorladung zur Polizei berichtet. Diese lautete wie folgt:
In der Ermittlungssache wegen Vernehmung ist Ihre Vernehmung als Beschuldigter erforderlich. Sie werden daher gebeten, bei der Polizeiinspektion … vorzusprechen.
Mittlerweile konnte ich mit dem Polizeibeamten klären, ob ich eine der hektischen Aktivitäten unseres Bundesjustizministers übersehen habe. Vielleicht gibt es ja wirklich mittlerweile die Straftat Vernehmung. Ausschließen will man ja heute gar nichts mehr.
Allerdings ließ sich der – im übrigen sehr freundliche – Polizeibeamte des Rätsels Lösung entlocken. Diese verbirgt sich in den Tiefen der bayerischen Polizeiverwaltung. Wenn dort eine Dienststelle aus einem anderen Bundesland um Vernehmung eines Zeugen in Bayern bittet, darf der bayerische Beamte auf keinen Fall in den Computer eingeben, um welchen Tatvorwurf es geht. Tippt er zum Beispiel das Delikt ein, Diebstahl etwa, legt die bayerische EDV einen neuen Vorgang an. Und das, obwohl man ja sozusagen nur in Amtshilfe für die auswärtige Polizeibehörde tätig wird. So ein Vorgang ist dann eine ganz schlechte Sache, weil er sich dann im System festbeißt und nach einem Verfahrensabschluss schreit, den aber keiner liefern kann. Auch die Abteilung für Statistik hat wohl schon übel gemeckert.
Angesichts dieser handfesten Sachzwänge habe dem Polizeibeamten gesagt, er und seine Kollegen könnten doch ein, zwei Stichworte auf die Vorladung schreiben. Ganz altmodisch mit der Hand. Hat er sich nach eigenen Angaben auch schon mal überlegt, aber da ist die Behördenleitung wohl strikt dagegen. Es wird also weiter wegen „Vernehmung“ eingeladen – und wegen was ganz anderen vernommen. Aber das natürlich nur, sofern der Empfänger des Briefes der Vorladung auch tatsächlich folgt. Was definitiv ein Fehler ist. Aber dazu habe ich ja schon oft genug war geschrieben.