Also, mal ehrlich: Die Klientel eines Strafverteidigers wäre doch überwiegend ziemlich aufgeschlossen gegenüber einer Werbekampagne, wie sie ein Kölner Rechtsanwalt führen wollte. Vermute ich jedenfalls, ohne diesen Befund in irgendeiner Form gutheißen zu wollen. Der Anwalt hatte die Idee, an seine Kundschaft Werbekalender mit nackten und spärlich bekleideten Frauen zu verteilen.
Der Rechtsanwalt hat sich schon öfter bemüht, das Werberecht für Anwälte zu liberalisieren. Er hatte auch schon mal die Idee, Tassen mit Schockwerbung zu bedrucken. Was aber durch alle Instanzen nicht gut ankam. Grund ist, dass uns Anwälten nur „sachliche Werbung“ erlaubt ist, wobei bedruckte Kugelschreiber, Parkscheiben oder Schlüsselanhänger-Lämpchen nach meiner Kenntnis jedenfalls nicht schon per se als „unsachlich“ gelten.
Nackte Frauen gehen dagegen eindeutig zu weit, meint das Landgericht Köln. Und das, obwohl sich der aktuellste Kalender des Rechtsanwalts von einer früheren Ausgabe deutlich unterschied. Der jetzt streitige Kalender zeigt nur schwarz-weiße Bilder und ist, meint der Kläger zu seiner Verteidigung, insgesamt deutlich geschmackvoller angelegt. Dem wollte sich das Gericht nach Einnahme des Augenscheins nicht anschließen. Stattdessen attestiert es dem Anwalt einen „starken Drang“ zur Umgehung des Werbeverbots, außerdem ziele er vorwiegend nur auf öffentliche Aufmerksamkeit ab (Aktenzeichen 24 S 22/16).