Es ist fast nie empfehlenswert, ohne Unterstützung eines Anwalts mit der Polizei zu sprechen. Das zeigt sich sehr schön anhand eines Gesprächs, das der Beschuldigte in einer größeren Betrugssache bereitwillig mit einem Kriminalkommissar führte – und das dann in ein förmliches Vernehmungsprotokoll mündete.
In der Niederschrift heißt es:
Ich möchte in diesem Zusammenhang noch erklären, dass ich in Deutschland nicht wohnhaft bin, da ich mich ordnungsgemäß beim Amt für öffentliche Ordnung abgemeldet habe. Ich möchte noch ausführen, dass ich keinen festen Wohnsitz habe, da ich ziemlich viel geschäftlich unterwegs bin.
Frage des Beamten: Wie können Sie dann erreicht werden?
Ich möchte hierzu sagen, dass ich telefonisch oder über E-Mail immer erreichbar bin.
Mit solchen Angaben zimmert sich ein Beschuldigter seine neue Unterkunft selbst, und zwar eine ziemlich unbequeme in einer Justizvollzugsanstalt. Treffsicherer kann man den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 StPO) nun wirklich nicht herbeireden. Ich kann nur vermuten, dass der Betroffene vielleicht in die Richtung argumentieren wollte, dass die deutsche Justiz nicht für ihn zuständig ist und er deshalb zu Unrecht verfolgt wird. Oder ähnliches. Jedenfalls irgendwas, das ihm ein Anwalt zügig ausgeredet hätte.
Eisern schweigen und sich erst mal juristisch rückversichern, das wäre jedenfalls sehr sinnvoll gewesen. Angesichts dieses Scherbenhaufens stößt nämlich dann auch ein Verteidiger an seine Grenzen.