Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Eine alte Weisheit, die vielleicht auch Kommissar Eifrig besser beherzigt hätte. Zumindest, sofern ihm daran gelegen ist, seine enorme und geradezu unmenschliche Arbeitsüberlastung abzubauen, unter der ja heute bekanntermaßen ausnahmslos jeder Polizist schwer zu leiden hat.
Ich greife da nur aus reiner Freundlichkeit sinngemäß eine Klage des bekannten Gewerkschafters Rainer Wendt auf, von dem man in letzter Zeit ja so wenig hört und sieht, dass sich ernsthaft die Frage stellt, ob die gedruckten Zeitungen jetzt noch dünner werden wegen dem verwaisten Redeplatz für Rainer Wendt. Da dachte ich, wenigstens das law blog sollte ihm mal wieder zu einer Erwähnung ohne das Wort „Di@szi§plinarver$$fahren“ verhelfen, damit der Arme bei Google nicht ganz unter die Räder kommt.
Aber zurück zum Thema. Kommissar Eifrig hat emsig ermittelt und dadurch den Grundstein für eine stattliche Ermittlungsakte gelegt. Es ging um die Anzeige einer Frau gegen einen Anwaltskollegen von mir. Der Kollege hatte das gemacht, was sich mitunter für Juristen anbietet, wenn sie mit unberechenbaren Gegnern verhandeln müssen. Der Anwalt hatte mit seinem Smartphone aufgezeichnet, was er mit der Gegnerin am Telefon besprach.
Ich betone: Er hat aufgezeichnet, was er sprach. Das geht ja heutzutage problemlos, wenn man am Smartphone den Voicerekorder aktiviert. Davon erfuhr auf verschlungenem Wege die Frau. Sie wurde auf einer Polizeiwache vorstellig und erstattete Strafanzeige. Wegen „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ (§ 201 StGB).
Kommissar Eifrig legte sich ins Zeug. Er vernahm die mutmaßlich Geschädigte. Er hörte einige Zeugen. Und dann regte er sogar an, dem Anwalt sein Telefon wegnehmen zu dürfen, „weil ansonsten die Originalaufnahme als Beweismittel verlustig gehen könnte“. Die Angst des Anwalts um sein iPhone war noch größer als die Furcht vor meinem Honorar. Also setzte er mich in Gang, als er auf rückwärts ebenso verschlungenen Pfaden hörte, was sich da gegen ihn zusammenbraut.
Es war allerdings nicht sonderlich schwierig, die Luft aus der Sache zu lassen. Ich rief den Staatsanwalt an und erlaubte mir den Hinweis, dass mein Mandant zwar gesprochene Worte aufgezeichnet hat. Aber halt nur seine eigenen. Nicht diejenigen der Gegnerin. „Habe ich auch schon gesehen, das schreibt der Kommissar ja selbst“, grummelte der Staatsanwalt.
Kommissar Eifrig hielt aber auch das für strafbar. Leider hatte er schlicht übersehen, was für wichtige Worte sich in dem Paragrafen 201 des Strafgesetzbuches zum Thema Worte so finden. Danach ist es nämlich keineswegs verboten, Telefonate aufzuzeichnen. Jedenfalls so lange sich die Aufzeichnung auf das beschränkt, was man selbst sagt. Steht auch recht deutlich im Gesetz: „das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen“. Betonung auf: „eines anderen“.
Die eigenen Worte sind und bleiben also frei, auch wenn man mit anderen telefoniert. Vielleicht ist das ja ein kleiner Erkenntnisgewinn für den einen oder anderen, der häufiger sensible Telefonate führen muss. Wenn man wenigstens das eigene Wort als Konserve hat, wird das Gegenüber zumindest Schwierigkeiten haben, einem was in den Mund zu legen, was man so gar nicht gesagt hat. Womit wir fast wieder bei Rainer Wendt wären. Aber lassen wir das…