In dem Beitrag „Ein paar tausend Vermutungen“ habe ich vor einiger Zeit vom Risiko berichtet, dass die eigene Adresse für Bestellungen missbraucht wird. Zum Beispiel, um auf obskuren Internetseiten Drogen zu erwerben und diese mit Bitcoin zu bezahlen. Eine Lieferung an eine zugängliche Anschrift in der Nachbarschaft bietet sich für diesen Fall natürlich an – um eigenen Ärger zu vermeiden.
Der Leidtragende ist in solchen Fällen stets derjenige, an den die Sendung (meist Briefe) ging. Er muss sich in einem Ermittlungsverfahren gegen den (Anfangs-)Verdacht wehren, er bestelle für sich selbst. Mitunter kommt es auch zu einer Hausdurchsuchung. Jedenfalls dann, wenn Staatsanwälte und Ermittlungsrichter den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angesichts so vager Anhaltspunkte nicht beachten.
Meine in dem Beitrag vollständig zitierte Verteidigungsschrift zeigt ungefähr auf, wie man sich gegen solche Vorwürfe wehrt. Es muss halt plausibel dargelegt werden, dass der Briefkasten leicht zugänglich und eher wenig gesichert ist. Dann lässt sich der Verdacht leicht entkräften. Es sei denn natürlich, bei einer eventuellen Hausdurchsuchung wurde dann doch was gefunden…
Etwas weiter ging jetzt ein Strafverfahren in Iserlohn. Dort hatte die Staatsanwaltschaft jemanden angeklagt, der Drogen im Darknet geordert haben soll. Der zuständige Amtsrichter sah aber im Gegensatz zu den Anklägern, dass nicht unbedingt derjenige Besteller sein muss, an den die Post geht. Er lehnte mit einem ganz aktuellen Beschluss vom 10.03.2017 die Zulassung der Anklage ab. Begründung:
Der Angeschuldigte bestreitet die Tat.
Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.
Mithin war die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.