In Nordrhein-Westfalen müssen Autofahrer weiter fürchten, dass ihnen wegen schon länger zurückliegendem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis entzogen wird. Das Oberverwaltungsgericht Münster bekräftigt seine Rechtsprechung, wonach schon ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Serum Autofahrer ungeeignet sind.
Auf den Rat von Experten hören die Richter nicht.
Schon 2015 hat die Grenzwertkommisision – eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, paritätisch besetzt von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie – einen Grenzwert von 3,0 ng/ml THC im Serum vorgeschlagen. Die Mediziner halten den Grenzwert von 1,0 ng/ml unter anderem deshalb für zu niedrig, weil er selbst mit länger zurückliegendem Cannabiskonsum erreicht werden kann. Eine akute Beeinträchtigung bei einer so niedrigen Dosis halten sie für wenig plausibel, jedenfalls müsse ein Konsument hiermit nicht rechnen.
Das Oberverwaltungsgericht hält es dagegen andersrum. Schon wenn im Einzelfall eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtikeit nicht ausgeschlossen werden kann, habe der Grenzwert seine Berechtigung. Mit der Entscheidung fällt es Führerscheinbehörden weiterhin leicht, die seit einigen Jahren praktizierte Null-Toleran-Politik fortzusetzen. Das bedeutet für ertappte Autofahrer, dass die Fahrerlaubnis auch bei niedrigsten Cannabis-Konzentrationen dauerhaft weg ist. Bei Alkoholdelikten ist das sonst frühestens ab 1,1 Promille der Fall (Aktenzeichen 16 A 432/16, 16 A 550/16, 16 A 551/16).