Viele hunderttausend Internetkunden können von einem Gesetz profitieren – das sie womöglich noch nicht mal kennen. Seit August letzten Jahres ist der Routerzwang entfallen. Das heißt, Provider dürfen ihren Kunden nicht mehr die Nutzung spezieller Hardware vorschreiben. Will der Kunde ein eigenes kompatibles Gerät betreiben, muss ihm die Firma die nötigen Zugangsdaten zur Verfügung stellen.
Insoweit ist die gesetzliche Regelung (§ 11 Abs. 3 FTEG = Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen) endeutig. Umstritten ist, für wen das Gesetz gilt. Nur für Neukunden? Oder auch für Altkunden? Das Landgericht Essen wählt nun die großzügigere Lösung (Aktenzeichen 45 O 56/16).
Es geht um die Auslegung des Satzes: „Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen“. Das war bisher auch so interpretiert worden, dass die Regelung nur für Neuverträge gilt.
Nach Auffassung des Gerichts kann die Regelung so ausgelegt werden, dass Altkunden ebenfalls Anspruch auf die Zugangsdaten haben. Das entspreche dem Zweck der Regelung. Der Routerzwang sei eine rechtswidrige Einschränkung des Kunden, unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses.