Als Alternative zu Fahrrad und Moped kriegt man Segways immer öfter zu Gesicht. Es gibt Erlebnistouren mit Segways, Stadtführungen, Weintouren und sogar Polo-Turniere. Für Junggesellenabschiede, sonstige feuchtfröhliche Veranstaltungen und den anschließenden Nachhauseweg eignet sich der Segway aber nur bedingt. Denn wer besoffen oder bekifft einen Segway fährt, riskiert seinen Führerschein.
Diese Erfahrung machte ein Mann in Hamburg. Er war per Segway auf dem Bürgersteig gefahren und wurde von der Polizei angehalten. Die Blutprobe ergab mindestens 1,5 Promille. Für das Oberlandesgericht Hamburg stellte sich die Frage, wie der Segway rechtlich einzuordnen ist. Als Fahrzeug? Oder als Nichtfahrzeug, wie etwa Rodelschlitten, Kinderwagen, Tretroller und Skateboards?
Die Richter kamen zu einem klaren Ergebnis: Der Segway ist ein Fahrzeug. Deshalb gilt für Segway-Lenker ein Alkohol- und Drogenverbot am Steuer (§ 316 StGB). Außerdem billigen die Richter für den Segway auch die Grenze von 1,1 Promille, ab der Fahruntüchtigkeit immer vermutet wird. Für den Betroffenen bedeutet das eine Geldstrafe und Führerscheinentzug. Und dieser Entzug ist nicht etwa auf Segways beschränkt. Der Mann darf auch nicht mehr Auto fahren (Aktenzeichen 1 Rev 76/16).