Wer sich in seiner eigenen Wohnung aufhält und innerhalb der Wohnung filmt, kann sich dennoch wegen „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ (§ 201a StGB) strafbar machen. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Vertrauenslehrers entschieden. Der Lehrer hatte einvernehmlichen Sex mit zwei 15 und 16 Jahre alten Schülerinnen. Die sexuellen Kontakte filmte er teilweise, ohne dass die Schülerinnen dies wussten.
Der Lehrer wehrte sich gegen die Verurteilung nach § 201a StGB mit der nachvollziehbaren Begründung, der sogenannte Paparazzi-Paragraf solle verhindern, dass jemand von außerhalb in Wohnungen filmt oder in fremden Wohnungen Kameras anbringt. Nicht jedoch davor, dass der Wohnungsinhaber Besucher filmt.
Der Bundesgerichtshof legt die Vorschrift weiter aus. Das Gesetz fordere nur eine Wohnung oder einen gegen Einblick besonders geschützten Raum. Auch die eigene Wohnung sei eine Wohnung. Aus dem Gesetz ergebe sich ebenfalls nicht, dass der Filmende sich außerhalb der Wohnung aufhalten müsse. Somit kann die eigene Wohnung des Täters ein „Schutzraum“ für Dritte werden, die ihn besuchen. Die Besucher bringen ihren „höchstpersönlichen Lebensbereich“ sozusagen mit in die fremde Wohnung.
Es kommt dann lediglich noch darauf an, ob die Aufnahmen „unbefugt“ entstanden sind. Das ist aber regelmäßig der Fall, wenn die Betroffenen nichts von den Aufnahmen wissen. Strenggenommen macht sich ein Wohnungsinhaber also schon strafbar, wenn er mit seinen Besuchern ganz normal auf dem Sofa sitzt, plaudert und diese nicht darüber informiert, dass er eine Überwachungskamera (weiter) laufen lässt. Das Gesetz setzt nämlich nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass die Filmaufnahmen irgendwelche sexualbezogenen oder sonstwie pikanten Situationen zeigen.
Daran sollte man jedenfalls denken, wenn man seinen Wohnraum mit einer Videokamera oder einer Babycam überwacht. Auch Spielkonsolen oder Webcams sind möglicherweise „always on“. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, muss die Kamera abschalten. Oder er muss sich das Einverständnis der gefilmten Personen geben lassen (Aktenzeichen 5 StR 198/16).