Es ist ein etwas kurioser Einzelfall. Aber dennoch ein Lehrstück dafür, worauf zu achten ist, wenn man von jemandem Schadensersatz haben will.
Der Käufer einer Eigentumswohnung übernahm nach eigenen Angaben die Wohnung, als der Garten mit Schnee bedeckt war. Wegen des Schnees habe erst später festgestellt, dass im Garten 19 Hundehaufen lagen. Wegen der Kontaminierung des Bodens durch die Rückstände „von fleischlastigen Fressern“ hielt er es für nötig, dass der Oberboden abgetragen und alles neu bepflanzt wird. 3.500 Euro sollte das laut Kostenvoranschlag einer Gartenbaufirma kosten.
Weil der Verkäufer nicht zahlte (er bestritt, dass die Hundehaufen von seinem Hund stammten), erhob der Käufer Klage. Das Gericht musste nicht die DNA des Hundekots analysieren lassen. Es löste den Fall über die juristische Schiene. Der Käufer sei verpflichtet gewesen, dem Verkäufer eine klare, unmissverständliche Nachfrist zur Beseitigung des Hundekots zu setzen.
Nur nach erfolgloser Fristsetzung, so das Gericht, könne man später Schadensersatz verlangen. Steht auch so recht eindeutig in § 281 BGB. Aber, der Fall zeigt es, die Nachfristsetzung wird im Eifer des Gefechts dann doch oft vergessen. Die Klage wurde aus rein formalen Gründen abgewiesen (Amtsgericht München, Aktenzeichen 171 C 15877/15).