Wenn ein Gebrauchtwagen international im Schengener Informationssystem (SIS) zur „Fahndung“ ausgeschrieben ist, kann der Käufer deswegen vom Kaufvertrag zurücktreten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Solche Fälle gibt es immer wieder. Am häufigsten betroffen sind nach meiner Erfahrung Autos, die zuvor irgendwann mal in Italien zugelassen waren. Meist handelt es sich um frühere Leasingfahrzeuge, die dem Besitzer geklaut wurden. Angeblich. Denn oft genug stellt sich heraus, dass der Diebstahl nur fingiert war. Das hat rechtlich zur Folge, dass der Käufer „gutgläubig“ Eigentum erwerben konnte.
Der Eintrag im Schengener Informationssystem bleibt während der Ermittlungen, oft aber auch lange darüber hinaus bestehen. Bei einer Kontrolle wird das Fahrzeug dann beschlagnahmt. (Selbst wenn der Wagen mittlerweile deutsche Papiere hat.) Das führt zu endlosem Papierkram, Ärger und Kosten.
Schon der Eintrag im Schengener Informationssystem ist ein Rechtsmangel, so der Bundesgerichtshof. Der Käufer laufe nämlich jederzeit im gesamten Schengen-Raum Gefahr, dass sein Auto sichergestellt wird. Das müsse der Käufer nicht hinnehmen. Außerdem sei das Fahrzeug mangelhaft, weil der Käufer ja seinerseits den Wagen kaum loswerden dürfte. Redlicherweise müsse er den Käufer nämlich über den SIS-Eintrag informieren (Aktenzeichen VIII ZR 234/15).