Wir Anwälte kriegen von den Gerichten ja nicht nur Post. Sondern auch vorgedruckte Empfangsbekenntnisse. Damit bestätigen wir den Erhalt der Schreiben. In dem Empfangsbekenntnis gibt es die Rubrik „Bezeichnung des Schriftstücks / der Schriftstücke“.
Das Landgericht Potsdam setzte dort folgendes ein:
Schrisa v 30.11.2016 mit richterl Schr v 04.01.2017
Ich habe das Empfangsbekenntnis unterschrieben zurückgeschickt.
Wozu hat man etliche Semester lang Auslegung gelernt?