Apotheken dürfen keine Vibratoren, „Joysticks“ und Erotikspielzeug verkaufen. So hat es nun das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden. Eine Versandapotheke hatte geklagt, weil sie ihre Kunden auch gern mit Artikeln aus dem Erotiksegment beliefern wollte.
Die Apotheke argumentierte geschickt. Vibratoren, „Joysticks“ und Erotikspielzeug hätten durchaus Platz im Sortiment einer Apotheke. Denn bei den Produkten stehe die Gesundheitsförderung im Vordergrund. Mit den Hilfsmitteln werde ein erfülltes Sexualleben ermöglicht und die Entspannung gefördert, wobei letzteres ja auf jeden Fall als gesund gilt.
Das Gericht legt die maßgebliche Apothekenbetriebsordnung allerdings konservativer aus. Die fraglichen Produkte setze der durchschnittliche Verbraucher eher nicht vorrangig ein, um bestimmte Krankheitsbilder zu behandeln. Jedenfalls stehe der Gesundheitsaspekt definitiv nicht im Vordergrund. Das zeigte sich letztlich daran, dass die Versandapotheke Dildos & Co. in einer besonderen Rubrik verkaufte. Diese Rubrik trug den Titel „Lust und Liebe“ (Aktenzeichen 6 A 121/14).