„Verfahren aufgrund elektronisch übermittelter Daten“

Es geht um keine große Sache. Schwarzfahren. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ist jedoch gleich interessant zu lesen:

Vermerk

Einleitung eines Verfahrens aufgrund elektronisch übermittelter Daten der Stadtwerke XY GmbH:

Datum der Strafanzeige: 28.06.2016

gegen: Tobias Dings *22.11.1984

Strafantrag: Wir stellen Strafantrag

Anscheinend mailen die örtlichen Verkehrsbetriebe ihre Strafanzeigen gebündelt an die Staatsanwaltschaft. Das ist grundsätzlich möglich. Strafanzeigen sind nicht an eine bestimmte Form gebunden.

Das gilt aber nicht für den Strafantrag. Dieser ist notwendig, wenn ein Verkehrsunternehmen das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) verfolgt sehen will. Nach § 158 StPO bedarf der Strafantrag der Schriftform. Daran fehlt es hier, denn eine Mail wahrt nun mal nicht die Schriftform.

An sich müsste die Staatsanwaltschaft also die Verfahren, die via Mail auf ihren Tisch kommen, einstellen. Weil kein wirksamer Strafantrag vorliegt. Bei hartnäckigen Schwarzfahrern könnte die Staatsanwaltschaft allerdings von sich aus ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen. Dieses öffentliche Interesse ersetzt dann den Strafantrag. Aber das können an sich nur Ausnahmen sein – jedenfalls nach der Vorstellung des Gesetzgebers.

Ich fürchte allerdings, dass es schlicht entgegen dem Regel-Ausnahme-Prinzip läuft. Denn den Stadtwerken wäre ja wahrscheinlich schon aufgefallen, wenn sie ständig Post mit dem Hinweis bekommt, dass ihre per E-Mail gestellten Strafanträge unwirksam sind.

Also entweder bejaht die Staatsanwaltschaft immer das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und macht es damit eben zur Normalität, um das bequeme Verfahren zu erhalten. Das wäre dann aber eine sehr sachwidrige Prüfung. Oder es wird einfach stillschweigend aus Bequemlichkeit ignoriert, dass hier regelmäßig gegen wichtige Formvorschriften verstoßen wird.

Demnächst wird mein Fall am Amtsgericht verhandelt. Für Gesprächsstoff ist gesorgt.