Viele Wohnungsmieter können sich ab sofort mehr Zeit lassen, wenn sie die Monatsmiete überweisen. Entgegen dem Wortlaut der meisten Formularverträge ist es nicht erforderlich, das die Miete am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingeht. Vielmehr genügt es, wenn das Geld bei der Bank eingezahlt ist bzw. der Dauerauftrag ausgeführt wird. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die meisten Formularverträge orientieren sich am Gesetz. Danach muss die Miete bis zum 3. Werktag des Monats entrichtet werden (§ 556 BGB). Das wurde bisher so verstanden, dass die Miete spätestens am 3. Werktag des Monats beim Vermieter eingegangen sein muss. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird „entrichten“ heute aber allgemein so verstanden, dass das Geld bei der Bank eingezahlt wird und dann auf die Reise zum Empfänger geht. Die schärfere Regelung bürde dem Mieter das Risiko für Verzögerungen bei der Bank auf. Das benachteiligt laut dem Gericht den Mieter, weswegen die Klausel unwirksam ist (Aktenzeichen VIII ZR 222/15).