Mit einem Satz entlastet der Bundesgerichtshof die deutschen Amtsgerichte um eine ganze Menge Arbeit. Immer wieder kommt es vor, dass Ausländer, die gerne deutsche Staatsbürger werden möchten, bei ihren Einbürgerungsanträgen etwas schummeln. Kleinere Geld- oder Freiheitsstrafen werden gern schon mal verschwiegen, und genau das führt dann wieder zu einem neuen Strafverfahren. Denn falsche Angaben beim Einbürgerungsantrag werden bestraft.
Die Frage war bislang allerdings, ob auch verschwiegene Vorstrafen geahndet werden können, selbst wenn diese an sich gar kein Grund sind, den Einbürgerungsantrag zurückzuweisen. Abgelehnt wird eine Einbürgerung nämlich nur dann, wenn eine Geldstrafe oder mehrere Geldstrafen von ingesamt mehr als 90 Tagessätzen in Rede stehen. Oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten auf Bewährung, sofern die Strafe noch nicht erlassen ist.
Trotzdem haben die Staatsanwaltschaften aber auch immer wieder Anklagen erhoben, wenn geringere Strafen verschwiegen wurden. Grundlage hierfür waren Entscheidungen des Kammergerichts Berlin. Laut diesen Beschlüssen spielt es keine Rolle, ob die verschwiegenen Strafen überhaupt zur Versagung der Einbürgerung führen können. Dem folgten die meisten Gerichte in Deutschland. Bis nun ein mutiger Amtsrichter in München mal anders entschied und das Oberlandesgericht München seine Auffassung teilte.
Auf die Vorlage des Oberlandesgerichts München erging nun folgender Beschluss des Bundesgerichtshofs, der die Streitfrage in einem Satz beantwortet:
Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.
Bereits rechtskräftig Verurteilte profitieren allerdings nicht von dieser überraschenden Wendung, denn diese wirkt sich nur für die Zukunft aus. Erwähnen möchte ich noch, dass es aber auch künftig keine gute Idee ist, Vorstrafen im Einbürgerungsantrag zu verschweigen. Die Vorstrafen sind alle im Bundeszentralregister gespeichert. Jedes Einbürgerungsamt besorgt sich vor seiner Entscheidung einen Registerauszug und erfährt schon auf diesem Weg von eventuellen Vorstrafen. Niemand verlässt sich also auf die Angaben, die der Antragsteller selbst macht.