Rund 4.500 Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Leipzig eingeleitet, nachdem sie letztes Jahr einen mutmaßlichen Drogendealer hochgenommen hat. Der Beschuldigte soll diverse Betäbungsmittel im Internet angeboten und per Brief geliefert haben. Bezahlt wurde in fast allen Fällen mit Bitcoins.
Auch mein Mandant hat einen Anhörungsbogen bekommen, nachdem die Leipziger Staatsanwaltschaft das Verfahren an die Staatsanwaltschaft seines Wohnsitzes abgegeben hat. Der zuständige Staatsanwalt hat sich bestimmt überlegt, ob der Vorwurf für eine Hausdurchsuchung reicht. Und sich, aus guten Gründen wie ich finde, dagegen entschieden. Immerhin kann jeder in fremdem Namen was bestellen und anonym bezahlen.
In meiner Verteidigungsschrift habe ich das auf den konkreten Fall meines Mandanten wie folgt runtergebrochen:
Herr N. kennt den fraglichen Internetshop nicht. Mein Mandant hat im Internet noch nie Betäubungsmittel bestellt. Er hat auch im echten Leben noch keine Betäubungsmittel erworben.
Vermutlich hat jemand den Briefkasten meines Mandanten missbraucht, um sich Bestellungen liefern zu lassen.
Die Wohnung meines Mandanten liegt in Millionenstadt unweit des Polizeipräsidiums. Es handelt sich um eine sehr zentrale, außerordentlich belebte Gegend. Im Wohnhaus meines Mandanten leben 10 Parteien. Besonders ist hier, dass sich die Briefkastenanlage vor dem Haus befindet. Die Briefkästen sind also von außen frei zugänglich. Die Einwurfschlitze sind groß und praktisch nicht gesichert.
Selbst wenn eine Sendung in den Briefkasten komplett eingeworfen wurde, kann man sie von außen herausfingern. In dieser belebten Wohnstraße gibt es faktisch keine soziale Kontrolle. Es fällt also überhaupt nicht auf, wenn sich jemand an einem Briefkasten zu schaffen macht.
Mein Mandant ist ganztägig berufstätig. Er verlässt jeden Morgen das Haus und kehrt erst abends zurück. Dieser Rhythmus ist von einem Beobachter einfach festzustellen. Dieser Beobachter hat dann problemlos die Möglichkeit, sich am Briefkasten meines Mandanten zu bedienen, sobald am Vormittag die Post ausgeliefert wurde.
Ich beantrage, das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Genau das ist dann auch geschehen.