Wer einen alten Mann einen alten Mann nennt, äußert noch keine strafbare Beleidigung. So sieht es zumindest das Oberlandesgericht Hamm. Die Richter hoben ein Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise auf.
Der Angeklagte hatte sein Opfer nicht nur vermöbelt (dafür wurde er wegen Körperverletzung verurteilt), sondern auch als „alten Mann“ bezeichnet. Da das Opfer Jahrgang 1957 ist, vermochte das Oberlandesgericht hierin keine Beleidigung zu erkennen.
Eine Tatsachenbehauptung – Beweis: Lebensalter des Geschädigten – sei nur dann beleidigend, wenn sich aus besonderen Umständen ergebe, dass hiermit eine gezielte Herabwürdigung zum Ausdruck gebracht wird. Hierzu hatte die Vorinstanz lediglich festgestellt, der Angeklagte habe seine Äußerung „abfällig“ gemeint. Das sei aber lediglich eine Wertung. Hierauf könne ein Strafurteil nicht gestützt werden (Aktenzeichen 1 RVs 67/16).