An Sonntagen und Feiertagen dürfen keine Getränke ausgeliefert werden. Das Verwaltungsgericht Münster bestätigt ein entsprechendes Verbot der Stadt gegenüber einem Lieferdienst. Begründet wird das Verbot mit der gesetzlich vorgeschriebenen Sonntagsruhe für Arbeitnehmer.
Am Sonntag müsse typische „werktätige Geschäftigkeit“ ruhen, heißt es in dem Beschluss. Der Tag sei zur Besinnung, seelischen Erhebung, persönlichen Ruhe, Erholung und Zerstreuung da, unabhängig von einer eventuellen Religionszugehörigkeit.
Die gesetzlichen Ausnahmeregeln für die Gastronomie (einschließlich Lieferdienste) gelten nach Auffassung des Gerichts nicht. Es sei den Kunden ohne weiteres zuzumuten, ihre Getränke werktags zu besorgen. Dass der Lieferdienst nach eigenen Angaben auf reges Interesse stoße, ändere an den vorrangigen Zielen der Sonntagsruhe nichts.
Der Lieferdienst darf an Sonn- und Feiertagen zunächst keine Arbeitnehmer mehr für die Lieferungen einsetzen. Der Beschluss erging im Eilverfahren und ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen 1 L 1701/16).