Die „nicht geringe Menge“ spielt bei Betäubungsmitteln eine große Rolle. Denn bei einer nicht geringen Menge fangen meist die wirklich happigen Strafen an. So war es nur eine Frage der Zeit, bis der Bundesgerichtshof sich auch mit der Frage beschäftigen musste, wann bei getrockneten Schlafmohnkapseln eine nicht geringe Menge vorliegt.
Schlafmohn wird in einigen Ländern legal produziert und verkauft, zum Beispiel in Österreich und der Schweiz. In einem Wiener Bezirk gibt es zum Beispiel einen recht bekannten Shop (wenn man weiß, dass der Laden hinter einer grünen, ansonsten unbeschrifteten Tür ist). Aus Österreich bezog auch der Angeklagte in dem Strafverfahren seine Schlafmohnkapseln. 48 Kilogramm waren es insgesamt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Mann wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu knapp sechs Jahren Freiheitsstrafe.
Dabei setzte das Landgericht den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf 6 Gramm Morhpinhydrochlorid fest. Das entspricht ungefähr den 4,5 Gramm Wirkstoff, die der Bundesgerichtshof für intravenös injizierte Morphinzubereitungen als nicht geringe Menge ansieht.
Der Bundesgerichtshof bemängelt an dieser Entscheidung aber, dass sie zu wenig Rücksicht auf die Verabreichungsform und Gefährlichkeit nimmt. Immerhin hatten die Schlafmohnkapseln nur einen Wirkstoffanteil von maximal 1,55 %. Zutreffend, so das Gericht unter Berufung auf Experten, sei die nicht geringe Menge bei getrockneten Schlafmohnkapseln auf 70 Gramm Wirkstoff festzusetzen. Dieser Wert wird also künftig gelten. Der Angeklagte kann in der Neuverhandlung seines Falles mit einer deutlich geringeren Strafe rechnen (Aktenzeichen 1 StR 492/15).