Der Mutterschutz von normalerweise acht Wochen steht nicht zur Disposition. Auch nicht im Falle einer Richterin, deren Unabhängigkeit ja ansonsten als ein hohes Gut gilt. Wirkt die Richterin innerhalb des Mutterschutzes an einem Urteil mit, ist das rechtswidrig. Mit dieser Begründung hob der Bundesgerichtshof nun ein Strafurteil des Landgerichts Darmstadt auf.
In dem Verfahren war die Richterbank mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Einen Ergänzungrichter, der für einen der Berufsrichter einspringen könnte, hatte man nicht hinzugezogen. Während des Prozesses wurde die Richterin unübersehbar schwanger. Nach über 20-monatiger Prozessdauer wurde das Verfahren vom 20. Dezember bis zum 3. Januar 2014 unterbrochen. Im Prozesstermin am 3. Januar 2014 war die Richterin nicht mehr schwanger. Weitere Auskünfte lehnte sie ab.
Die Verteidiger wandten ein, dass die Richterin an sich im Mutterschutz sein müsste. Gemäß § 6 MuSchG gilt bei normalen Geburten ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen nach der Entbindung. Darauf meinte das Gericht, einer Richterin stehe es im Rahmen ihrer Unabhängigkeit frei, auf den Mutterschutz zu verzichten.
Dies sieht der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs anders. Auf den Mutterschutz dürfe nicht verzichtet werden. Und zwar schon deshalb, weil das Gesetz jeder Mutter den Druck nehmen wolle, ob sie arbeiten geht oder nicht. Immerhin bestand in dem Verfahren ja sogar die Gefahr, dass es nach etlichen Verhandlungstagen platzt. Das wiederum dürfte insbesondere dem Vorsitzenden nicht gefallen haben.
Da die Richterin an dem Verhandlungstag nicht arbeiten durfte, war sie nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht die „gesetzliche Richterin“ – ein absoluter Revisionsgrund (Aktenzeichen 2 StR 9/15).