Rapper Cro trägt bei Auftritten eine Pandamaske. Er möchte, wie er selbst sagt, im Privatleben unerkannt auf die Straße gehen können. Mit den Vorzügen der Anonymität könnte es ganz vielleicht in absehbarer Zeit vorbei sein.
Cro muss sich nämlich möglicherweise vor Gericht verantworten. Er soll bei einem Auftritt eine Wasserflasche von der Bühne geworfen haben. Dadurch wurde angeblich eine Zuschauerin verletzt.
Im Falle eines Prozesses käme Cro nun eventuell in die Verlegenheit, dass er als Angeklagter sein Gesicht zeigen muss. Die Hauptverhandlung, so es denn wegen der vielfältigen Möglichkeiten der Einstellung oder etwa eines Strafbefehls zu einer kommt, wäre öffentlich. Zwingend ist die Offenbarug Cros allerdings nicht. Aus mehreren Gründen:
1. Die Strafprozessordnung enthält keine ausdrückliche Vorschrift, dass der Angeklagte oder andere Verfahrensbeteiligte wie Zeugen ihr Gesicht zeigen müssen. Allerdings wird das insbesondere beim Angeklagten oder bei Zeugen grundsätzlich für notwendig gehalten. Richter, aber auch Staatsanwalt, Verteidiger und eventuell Gutachter müssen sich ein umfassendes Bild vom Angeklagten machen können. Dazu gehört nun mal das Gesicht des Angeklagten als solches, aber ganz speziell auch seine Mimik während der Verhandlung. Die Mimik ist durchaus ein wichtiges Mittel, um die Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
Allerdings obliegt es dem Richter, ob er in Cros Pandamaske eine „grobe Ungebühr“ im Sinne von § 178 GVG sehen möchte. Üblicherweise drehen sich die Fälle der Ungebühr um Zeugen oder Angeklagte, die durch Substanzen benebelt zum Gerichtstermin erscheinen, ihre Schirmmütze nicht abnehmen wollen oder zu legere Kleidung tragen.
Je nachvollziehbarer Cros Gründe wären, die Maske aufzubehalten, desto eher könnte der Richter auch eine Ausnahme machen. Zumal es ja auch möglich ist, dass er den Flaschenwurf gar nicht abstreitet. Seine Glaubwürdigkeit wäre dann ein nachrangigest Thema.
2. Andere Möglichkeit: Der Richter erlaubt es Cro, die Maske noch ein wenig zu tragen, nachdem er die Hauptverhandlung schon eröffnet hat. Ab dem Aufruf der Sache gilt im Gerichtssaal ein absolutes Fotografierverbot. Wenn Cro dann nach Abzug der zu erwartenden Kamerateams die Maske abnähme, würden ihn nur die Anwesenden sehen. Es gäbe aber keine Videos von diesem „Auftritt“.
Ebenso könnte der Richter Cro erlauben, die Maske wieder aufzusetzen, bevor er die Verhandlung schließt.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz will wegen des Flaschenwurfes übrigens nicht weiter ermitteln. Sie sieht kein öffentliches Interesse. Dem mutmaßlichen Opfer bleibt allerdings die Möglichkeit der Privatklage.