Das Oberlandesgericht Hamm stoppt Auslieferungen nach Rumänien – wegen der unzumutbaren Bedingungen in den dortigen Haftanstalten. Die Platzbedingungen im rumänischen Knast sind so drastisch, dass nach Auffassung der Richter völkerrechtliche Mindeststandards nicht eingehalten sind.
Ein in Deutschland lebender Rumäne war in seinem Heimatland wegen Betrugs verurteilt worden. Rumänien verlangte deshalb seine Überstellung, damit er die zweijährige Haft absitzt. Wegen der bekannt schlechten Haftbedingungen in Rumänien fragte die Generalstaatsanwaltschaft Hamm offiziell in Rumänien nach. Sie erhielt die ebenso offizielle wie offenherzige Auskunft, einem Gefangenen stehe in Rumänien zwei bis drei Quadratmeter „persönlicher Haftraum“ zur Verfügung.
Das jedenfalls reicht nach Auffassung der Richter nicht. Sie verweisen darauf, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fordere einen persönlichen Haftraum – einschließlich Bett und Möbel – von mindestens vier Quadratmetern. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fordere mindestens sechs Quadratmeter. Das Bundesverfassungsgericht betrachte für Deutschland sechs Quadratmeter als untere Grenze des Hinnehmbaren.
Die aus Rumänien offiziell mitgeteilten zwei bis drei Quadratmeter seien deshalb nicht ausreichend. Auf die sonstigen Haftbedingungen, etwa Belüftung, Zugang zu Tageslicht, Heizung und sanitäre Anlagen, komme es in diesem Fall gar nicht mehr an. Der Beschluss ist rechtskräftig. Die rumänischen Behörden können jetzt höchstens noch verlangen, dass der Verurteilte seine Strafe in Deutschland absitzt (Aktenzeichen 2 Ausl. 125/16).