Wer als Mobilfunkkunde Wert darauf legt, dass er in regelmäßigen Abständen ein neues Handy vom Provider bekommt, muss sich schon selbst etwas bewegen. Alleine dass der Vertrag „mit Handy“ abgeschlossen wurde, bedeutet noch keinen Anspruch darauf, nach Ablauf von einem oder zwei Jahren schon wieder einer vergünstigstes Smartphone zu bekommen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein Mobilfunkkunde hatte zwei Mobilfunkverträge, die ausdrücklich „mit Handy“ waren. Im Tarif zahlte er für die subventionierten Telefone auch Handyaufschläge von fünf bzw. zehn Euro monatlich. Die Mindestvertragslaufzeit war 24 Monate. Zuletzt kriegte der Kläger im Jahr 2009 ein neues Telefon, als er dies vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlangte. Danach hat er den Vertrag einfach weiterlaufen lassen. Im Jahr 2013 wollte er dann wieder ein kostenloses Smartphone haben und das in der Zwischenzeit gezahlte Geld zurück; der Anbieter lehnte dies jedoch ab.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München bedeutet die Vertragsklausel „mit Handy“ nicht, dass der Kunde zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ein neues Handy verlangen kann. Auch dass die monatlichen Kosten für das überlassene Smartphone weiterlaufen, sei nicht zu beanstanden. Denn es stehe dem Kunden ja frei, den Vertrag nach der Mindestzeit zu beenden. Die monatlichen Kosten seien nicht so zu verstehen, dass sie nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch wegfallen, wenn der Kunde kein neues Handy bekommt.
Das Gericht sieht es als Aufgabe des Kunden an, rechtzeitig vor Ablauf der Mindestlaufzeit mit dem Anbieter zu verhandeln, ob dieser ein neues Handy rausrückt und was dies im Zweifel kostet.
Fazit: Der Mobilfunkkunde muss seinen Tarif verstehen, die Fristen im Auge haben und zu Nachverhandlungen beziehungsweise zur Kündigung bereit sein. Ansonsten läuft er Gefahr, dass er für ein vermeintlich günstiges Handy über die Jahre doppelt und dreifach zahlt (Aktenzeichen 213 C 23672/15).