Durfte der Verdächtige verschnürt werden?

Momentant wird gerade in sozialen Netzwerken eifrig diskutiert, ob die Festnahme des Terrorverdächtigen Dschaber al-Bakr rechtmäßig war. Oder ob sich die syrischen Staatsbürger, die ihren Landsmann verschnürten und ihn der Polizei übergaben, sich strafbar gemacht haben. Zum Beispiel wegen Nötigung und Freiheitsberaubung.

Rechtsgrundlage für die Festnahme ist das sogenannte Jedermanns-Recht in § 127 Strafprozessordnung:

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Auch wenn die Vorschrift etwas antiquiert formuliert ist, kann man die hier wichtigen Voraussetzungen relativ gut herausarbeiten. Zunächst mal ist erforderlich, dass „jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt ist“. Man braucht gar nicht die Frage zu überlegen, ob hier überhaupt eine „frische Tat“ vorlag. Darüber könnte man sicher diskutieren, auch wenn man letztlich davon ausgehen kann. Bei den heutigen Terrorismus-Delikten handelt es sich um Dauerstraftaten und sogenannte Unternehmensdelikte. Bei denen ist die Strarfbarkeit – gerade bei Sprengstoffbeteiligung – unglaublich weit nach vorne ins Vorbereitungsstadium verlagert.

In jedem Fall war Dschaber al-Bakr auf Grund eines konkreten Tatverdachts jedenfalls „verfolgt“ – wie sich ja schon an dem Fahndungsaufruf der sächsischen Polizei zeigt, der bei seiner Festnahme schon lange in der Welt war. Für eine Verfolgung im Sinne dieser Alternative des Gesetzes reicht es aus, wenn die Verfolger aktiv werden, nachdem sie sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte zum Einschreiten veranlasst sehen. Eine „frische Tat“ im engeren Sinne braucht man dafür also gerade nicht.

Das Festnahmerecht greift laut dem Gesetz ein, wenn der Betreffende „der Flucht verdächtig“ ist. An einer Flucht wird man kaum zweifeln können. Den Wanrschuss, den Beamte auf ihn abgegeben haben, dürfte al-Bakr ja kaum überhört haben.

Wer nach dem Festnahmerecht handelt, genießt dadurch allerdings keinen Freibrief. Gewalt ist nur zulässig, wie sie nötig und verhältnismäßig ist. Es gibt diverse Urteile, die eine kurzzeitige Freiheitsberaubung und insbesondere eine Fesselung für zulässig halten. Es spricht also viel dafür, dass die Syrer mit ihrem Zugriff juristisch nichts falsch gemacht haben.

Dschihadist darf kein Fahrlehrer sein

Wer in den Heiligen Krieg ziehen will, darf nicht mehr als Fahrlehrer arbeiten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erteilte einem Dschihadisten ein entsprechendes Berufsverbot.

Der Mann ist gebürtiger Afghane. Er wurde 1998 eingebürgert. Später entwickelte er den Plan, sich gemeinsam mit anderen einer islamistischen Terrorgruppe in Syrien anzuschließen. Vor seiner Ausreise wurde er jedoch verhaftet und zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt.

Interessanterweise machte ihm das Strafgericht bei seiner vorzeitigen Entlassung zur Bewährungsauflage, wieder als Fahrlehrer zu arbeiten und einem geregelten Tagesablauf nachzugehen. Damit war jedoch die Ordnungsbehörde nicht einverstanden. Sie entzog dem Fahrlehrer die Erlaubnis mit der Begründung, dem Mann fehle jede Vorbildfunktion für die Ausbildung von Fahrschülern.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgt dieser Argumentation. Es bestehe die Gefahr, dass der Mann seine Fahrschüler indoktriniere. Gerade Jugendliche, die das Gros der Fahrschüler ausmachen, seien leicht zu beeinflussen, zumal dem Fahrlehrer eine natürliche Autorität zukomme. Der Mann sei deshalb gewerberechtlich unzuverlässig (Aktenzeichen 6 L 3816/15).

Urteil zu gebrauchter Software

Wer eine Software-Lizenz in Verbindung mit einer Original-CD hat, darf diese gebraucht weiterverkaufen. Der Softwarehersteller kann den Weiterverkauf der Lizenz in Verbindung mit der Original-CD nicht verbieten. Diese Grundsätze bekräftigt der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil.

In der Entscheidung geht es um ein lettisches Strafverfahren. Thema ist dort, ob Softwarelizenzen auch ohne Original-Datenträger weitergegeben werden können. Im konkreten Fall hatten die Angeklagten ungefähr 3.000 Sicherungskopien (und keine Originale) der Datenträger verkauft; allerdings hatten die ursprünglichen Lizenzinhaber ihre Programme gelöscht oder verwendeten sie nicht weiter.

Für solche „Sicherungskopien“ gilt das Weiterverkaufsrecht im Gegensatz zu Originalen nicht, entschied jetzt der Europäische Gerichtshof. Zwar sei die Anfertigung von Sicherungskopien in gewissen Grenzen zulässig. Eine Weitergabe an Dritte, auch in Verbindung mit einer freigewordenen Lizenz, verletze aber das alleinige Verwertungsrecht des Softwareherstellers.

Auf der sicheren Seite ist man als Verkäufer oder Erwerber gebrauchter Software also nur, wenn der Original-Datenträger den Eigentümer wechselt (Aktenzeichen EuGH Nr. 110/2016).

Andere Länder, andere Sitten

Der Hauptverdächtige für die Attentate von Paris hat keine Verteidiger mehr. Die Anwälte von Salah Abdeslam haben sich aus dem Fall zurückgezogen. Sie sind nicht damit einverstanden, dass Abdeslam wohl auf absehbare Zeit zu den Vorwürfen schweigen will. Der Beschuldigte selbst meint wohl ohnehin, dass er keine Anwälte braucht. Er wolle von Gott verteidigt werden, heißt es in aktuellen Berichten.

Offenbar kann diese Konstellation in Frankreich tatsächlich dazu führen, dass ein wegen schwerster Verbrechen Beschuldigter wie Abdeslam ohne Anwalt da steht. Le Monde schreibt heute zu dem Fall:

En France, être défendu par un avocat est un droit. Pas une obligation.

Bei uns wäre das undenkbar. Schon ab einer Straferwartung von einem Jahr aufwärts muss ein Angeklagter in Deutschland durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer als Pflichtverteidiger vertreten sein. Ob er will oder nicht, spielt da keine Rolle. Lediglich bei der Auswahl des Pflichtverteidigers hat der Angeklagte immer ein Mitsprachrecht. Normalerweise muss er mindestens eine oder zwei Wochen Zeit bekommen, um einen Anwalt seines Vertrauens zu benennen. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, setzt ihm das Gericht einen Pflichtverteidiger vor die Nase.

Ich finde es schon interessant, wie sich in so wichtigen Punkten die Rechtsordnungen selbst von EU-Staaten unterscheiden.

Ebenso interessant ist die Aussage von Abdeslams bisherigen Anwälten, sie könnten ihn nicht verteidigen, wenn er nichts sage. Aus der Ferne ist das jedenfalls nur schwer nachvollziehbar. In so einer Situation erst mal zu schweigen, erscheint mir jedenfalls als ziemlich naheliegende Option. Wäre jedenfalls interessant zu erfahren, was sich die Verteidiger für den Fall erhoffen, dass Abdeslam die Karten auf den Tisch legt. Viel fällt mir nicht ein.

Alle zwei Jahre ein neues Handy? Nicht unbedingt

Wer als Mobilfunkkunde Wert darauf legt, dass er in regelmäßigen Abständen ein neues Handy vom Provider bekommt, muss sich schon selbst etwas bewegen. Alleine dass der Vertrag „mit Handy“ abgeschlossen wurde, bedeutet noch keinen Anspruch darauf, nach Ablauf von einem oder zwei Jahren schon wieder einer vergünstigstes Smartphone zu bekommen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Mobilfunkkunde hatte zwei Mobilfunkverträge, die ausdrücklich „mit Handy“ waren. Im Tarif zahlte er für die subventionierten Telefone auch Handyaufschläge von fünf bzw. zehn Euro monatlich. Die Mindestvertragslaufzeit war 24 Monate. Zuletzt kriegte der Kläger im Jahr 2009 ein neues Telefon, als er dies vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlangte. Danach hat er den Vertrag einfach weiterlaufen lassen. Im Jahr 2013 wollte er dann wieder ein kostenloses Smartphone haben und das in der Zwischenzeit gezahlte Geld zurück; der Anbieter lehnte dies jedoch ab.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München bedeutet die Vertragsklausel „mit Handy“ nicht, dass der Kunde zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ein neues Handy verlangen kann. Auch dass die monatlichen Kosten für das überlassene Smartphone weiterlaufen, sei nicht zu beanstanden. Denn es stehe dem Kunden ja frei, den Vertrag nach der Mindestzeit zu beenden. Die monatlichen Kosten seien nicht so zu verstehen, dass sie nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch wegfallen, wenn der Kunde kein neues Handy bekommt.

Das Gericht sieht es als Aufgabe des Kunden an, rechtzeitig vor Ablauf der Mindestlaufzeit mit dem Anbieter zu verhandeln, ob dieser ein neues Handy rausrückt und was dies im Zweifel kostet.

Fazit: Der Mobilfunkkunde muss seinen Tarif verstehen, die Fristen im Auge haben und zu Nachverhandlungen beziehungsweise zur Kündigung bereit sein. Ansonsten läuft er Gefahr, dass er für ein vermeintlich günstiges Handy über die Jahre doppelt und dreifach zahlt (Aktenzeichen 213 C 23672/15).

Entschädigung für Kunden von TUIfly?

Das Flugunternehmen TUIfly muss derzeit einen großen Teil seiner Flüge absagen. Grund dafür ist der Umstand, dass sich Cockpit und Kabinenpersonal massenhaft krankmeldet. Die Ausfälle liegen wohl weniger am Erkältungswetter, sondern vielmehr am Unmut der TUIfly-Mitarbeiter über den geplanten Unternehmensumbau im Schlepptau der Turbulenzen um Air Berlin. Die Kunden bleiben wegen des fehlenden Flugpersonals aber nicht nur am Boden, vielmehr will TUIfly laut Berichten auch keine Entschädigung für Verspätungen und Annulierungen zahlen.

Nach EU-Recht steht jedem Kunden eine finanzielle Entschädigung zu, wenn sein Flug stark verspätet (mehr als drei Stunden) ist oder gar gestrichen wird. Die Entschädigungen betragen bis zu 600 Euro pro Strecke. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Airline nicht für die Flugverspätung verantwortlich ist. Dafür bedarf es aber „außergewöhnlicher Umstände“. Außergewöhnlich sind Umstände nur dann, wenn die Fluggesellschaft sie nicht vermeiden konnte. Typische Beispiele sind Sperrungen des Flughafens oder Luftraums, politische Instabilität, Vögel im Triebwerk, Unwetter und Streiks.

Streik?

Nach außen hin hat es TUIfly erst mal mit individuellen Krankmeldungen zu tun. Und nicht mit einem Arbeitskampf. Gewerkschaftsvertreter haben ja auch bereits erklärt, dass sie so eine subversive Form des Arbeitskampfes nicht unterstützen. TUIfly macht es sich also etwas zu leicht, wenn die Krankmeldungen pauschal mit einem Streik gleichgesetzt werden und deshalb nicht gezahlt wird.

Jedenfalls dürfte die Beweislast für einen tatsächlichen (wilden) „Streik“ bei TUIfly liegen. Ebenso dafür, dass man sich bis heute nicht ausreichend auf den hohen Krankenstand einstellen konnte, zum Beispiel durch das Engagement von Ersatz-Crews bei anderen Airlines oder Personaldienstleistern.

Gute Gründe also, sich als Fluggast nicht so einfach abwimmeln zu lassen.

A-N-P-F-I-F-F

Bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal verliert jemand mit uns die Geduld.

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In der Angelegenheit hatten wir Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft und die Fahrerlaubnisbehörde. Dummerweise haben wir anscheinend die Aktenversendungspauschale von zwölf Euro zwei Mal an die Fahrerlaubnisbehörde überwiesen (die das Geld offenbar gerne behalten hat).

Trotzdem unser Fehler – also höfliche Entschuldigung nach Wuppertal. Die Überweisung ist raus.

Böhmermann: Quatsch bleibt Quatsch

Die Mainzer Staatsanwaltschaft wird den Satiriker Jan Böhmermann nicht wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten anklagen. Das von Böhmermann im ZDF vorgelesene und kommentierte „Schmähgedicht“ lasse, so die Ankläger, eine strafbare Herabwürdigung des türkischen Staatspräsidenten „nicht naheliegend“ erscheinen.

Das Schmähgedicht sei eine „geradezu absurde Anhäufung vollkommen übertriebener, abwegig anmutender Zuschreibung negativ bewerteter Eigenschaften und Verhaltensweisen, denen jeder Bezug zu tatsächlichen Gegebenheiten – offensichtlich beabsichtigt – fehlt“. Oder anders ausgedrückt: Böhmermann habe sein Sendeformat und das Schmähgedicht mehrfach ausdrücklich als „Quatsch-Sendung“ tituliert – ein ernstlicher Angriff auf die Ehre des Staatsoberhaupts sei ihm angesichts dieser eindeutigen Distanzierungen letztlich nicht nachzuweisen.

Demnach fehlte es Böhmermann zumindest persönlich am Beleidigungsvorsatz – selbst wenn viele andere seinen Auftritt vielleicht anders verstanden haben. Sehr zutreffend und auch im Detail nachvollziehbar führt die Staatsanwaltschaft Mainz in ihrer Pressemitteilung aus, dass trotz der harschen Worte eben doch eine sachliche Kritik an Staatspräsident Erdogan im Vordergrund stand. Das Schmähgedicht und der hierzu in der Sendung abgegebene Kommentar Böhmermanns waren nämlich eine Reaktion auf durchaus fragwürdigen Umgang der Türkei mit der Meinungsfreiheit in früheren deutschen Fernsehsendungen.

Sehr deutlich ordnet die Staatsanwaltschaft das Schmähgedicht auch als Kunst ein, weil es eben den wesentlichen Stilelementen der Kunstgattung Satire genügt: Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung. Völlig zu Recht kommen die Ankläger zu dem Schluss, dass auch in diesem Kontext die denkbare persönliche Diffamierung Erdogans weit weniger wichtig war als die (letztlich) sachliche Auseinandersetzung mit dem, was Herr Erdogan unter Meinungsfreiheit versteht.

Letztlich hat Böhmermann auch eine offensichtlich kluge Einlassung seiner Anwälte geholfen. Diese wiesen nämlich darauf hin, Böhmermann habe die extreme Zuspitzung eben gerade deswegen gewählt, damit nur ja keiner seiner Zuschauer auf die Idee kommt, er wolle Erdogan persönlich zu nahe treten. Böhmermann habe deshalb jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt, auch wenn sein frommer Wunsch nach dem aufgeklärten Zuschauer sich nicht erfüllte. Auch dieser Argumentation folgt die Staatsanwaltschaft.

Dieses Ende eines Strafverfahrens ist eine gute Nachricht. Eine nur vorläufige allerdings – der türkische Staatspräsident kann Beschwerde einlegen.

Mannheimer darf Cannabis anbauen

Zur Linderung seiner chronischen Schmerzen erhält er Cannabis verschrieben, den Stoff aus der Apotheke kann er sich aber finanziell nicht leisten. Nun gibt es für einen 53-jährigen Mannheimer endlich eine Lösung: Das Bundesinstitut für Arzneimittel erteilte dem Mann die Erlaubnis, das benötigte Cannabis im Badezimmer anzubauen. Es ist bundesweit die erste Erlaubnis dieser Art.

Der an Multipler Sklerose erkrankte Mann klagte viele Jahre auf die Erlaubnis zum Eigenanbau. Er wies darauf hin, dass er sich Apotheken-Cannabis nicht leisten kann, da er die Kosten von rund 1.500 Euro im Monat nicht aufbringen kann. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm im Frühjahr recht und verpflichte die Behörde zu einer Sondergenehmigung.

Der Mann darf jetzt bis 20 Pflanzen gleichzeitig in seinem Badezimmer großziehen; maximal 130 pro Jahr. Weitere Einzelheiten berichtet die Legal Tribune Online.

Verträge kündigen ohne Unterschrift

Verträge kündigen ist ab sofort viel leichter. Firmen dürfen ihren Kunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr vorschreiben, dass diese den Vertrag per eigenhändig unterschriebenem Brief oder Fax kündigen. Gerade bei online abgeschlossenen Verträgen, wo bei Abschluss normalerweise ja auch keine Unterschrift verlangt wird, erschwerte das Kunden über viele Jahre die Kündigung.

Im Kleingedruckten dürfen Firmen jetzt nur noch verlangen, dass die Kündigung die „Textform“ einhält. Damit ist die Kündigung beispielsweise auf folgenden Wegen möglich:

E-Mail
Telefax
Computerfax
maschinell erstellter Brief
SMS
Online-Chat des Unternehmens
Facebook-Nachricht bzw. Direct Message über Twitter
WhatsApp-Nachricht

Eine eigenhändige Unterschrift oder die Übermittlung auf Papier darf, wie gesagt, nicht mehr verlangt werden. Wirksam ist die Kündigung aber natürlich nur dann, wenn die Firma den Vertragspartner ausreichend identifizieren kann. Man sollte also auf jeden Fall die Kunden-Nummer angeben sowie Namen und Adresse und genau mitteilen, welchen Vertrag man zu welchem Zeitpunkt kündigen will. Aber das ist ja eigentlich selbstverständlich.

In diversen Berichten heißt es, das neue Recht gelte nur für online abgeschlossene Verträge. Das ist nach meiner Meinung falsch, denn § 309 Ziff. 13 BGB gilt für alle Verträge, die Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten. Auch ein Möbelhaus oder ein Elektromarkt, bei dem man zum Beispiel vor Ort was kauft, wird die Kündigung deshalb künftig nicht im Kleingedruckten von der Unterschrift abhängig machen dürfen. Und zwar auch dann, wenn der Kaufvertrag vor Ort eigenhändig unterschrieben worden ist.

Die Neuregelung gilt nur für Verträge, die ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen werden. Auf ältere Verträge ist das neue Recht nicht anwendbar. Das bedeutet allerdings nicht unbedingt, dass Firmen Kündigungen älterer Verträge unter Berufung auf eine Schriftsformklausel zurückweisen dürfen. Auch der Bundesgerichtshof hat schon in diesem Sinne entschieden.