Gegner des Rundfunkbeitrags werden sich über eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Tübingen freuen. Ein Einzelrichter hatte darüber zu entscheiden, ob der Südwestrundfunk (SWR) aus Gebührenbescheiden gegen einen GEZ-Rebellen vollstrecken darf. Nach Meinung des Richters ist das in diesem Fall nicht zulässig. Die Begründung reicht aber weit über den Einzelfall hinaus, weil sie grundsätzlich für jede Rundfunkanstalt gilt.
Nach Auffassung des Gerichts dürfen nur Behörden eigene Gebührenbescheide erlassen und vollstrecken. Den SWR betrachtet der Richter aber nicht als Behörde. Hierfür führt er diverse Gründe auf. Bespiele:
– grob rechtswidrige Zahlungsregelungen in der Rundfunksatzung;
– undurchsichtige „Behörden“struktur;
– unternehmerisches Handeln des SWR (Verkauf von Werbezeiten);
– vom Gesetzgeber gewollte Auslagerung des „freien“ Rundfunks aus der staatlichen Verwaltung.
Mangels Behördeneigenschaft des SWR ist laut dem Gericht die Vollstreckung also unzulässig. Überdies, so das Gericht, habe die Beitragsstelle nicht nachweisen können, dass ihre Bescheide, die mit einfacher Post geschickt wurden, dem Schuldner zugestellt wurden. Die Beweislast für den Zugang sieht das Gericht beim Sender.
Der Einzelrichter weist in seinem Beschluss selbst darauf hin, dass seine Meinung deutlich von dem abweicht, wie die Gerichte sonst über Rundfunkgebühren entscheiden. Deshalb hat er auch die Rechtsbeschwerde zugelassen. Auch wenn der Beschluss möglicherweise keinen Bestand haben wird – Wasser auf die Mühlen der Rundfunkbeitragsgegner ist er in jedem Fall. Das scheint dem Richter auch bewusst zu sein, denn er nimmt ausdrücklich für sich in Anspruch, nicht im Einklang mit den anderen Gerichten entscheiden zu müssen. Die Rechtsprechung in Deutschland sei eben „konstitutionell uneinheitlich“.
Ein Fake ist der Beschluss wohl nicht. Er ist in der offiziellen Urteilsdatenbank des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht.