Stadionbesucher müssen einem Fußballverein die Vereinsstrafe an den DFB ersetzen, wenn ihr Verhalten Grund für die Sanktion ist. Der Bundesgerichtshof entschied diese Grundsatzfrage heute im Urteil gegen einen Böllerwerfer, dessen Knallkörper bei einem Heimspiel des 1. FC Köln sieben Zuschauer verletzt hatte.
Wegen des Vorfalls und einiger früherer Vorkommnisse verhängte der DFB gegen den 1. FC Köln unter anderem eine Geldsstrafe von 50.000 Euro. Von diesem Betrag wollte der Fußballverein 30.000 Euro von dem Krawallo wiederhaben. Das Landgericht Köln verurteilte den Mann, das Oberlandesgericht Köln verneinte dagegen eine Zahlungspflicht.
In letzter Instanz schlägt sich der Bundesgerichtshof nun auf die Seite des 1. FC Köln. Die Vereinsstrafe sei nicht nur eine mehr oder weniger zufällige Folge des Fan-Fehlverhaltens. Vielmehr stehe sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Böllerwurf. Auch die Verbandsregeln dienten letztlich dazu, die Fans zu disziplinieren. Das Oberlandesgericht Köln hatte einen so weitgehenden „Zurechnungszusammenhang“ ausdrücklich verneint.
Vom Urteil gibt es bislang nur eine kurze Zusammenfassung in Form einer Pressemitteilung. Es lässt sich also nicht sagen, wie überzeugend der Bundesgerichtshof die sehr weitgehende Haftung von Fußballfans begründet (Aktenzeichen VII ZR 14/16).