In Hannover legt ein zu 12 Jahren Gefängnis verurteilter Mann Revision gegen das Urteil ein. Allerdings mit einem extrem ungewöhnlichen Ziel: Er möchte gern härter bestraft werden, und zwar mit 15 Jahren Gefängnis. Selbst wenn sein Anwalt das Spiel mitmacht und in der Revisionsbegründung die härtere Rechtsfolge beantragt, wird er damit keinen Erfolg haben.
Die ganze – traurige – Geschichte kann man hier bei Spiegel Online nachlesen. Allerdings steht dem Wunsch des Angeklagten schon ein ganz profanes Hindernis entgegen. Die Strafprozessordnung erlaubt dem Angeklagten nämlich kein Rechtsmittel zu eigenen Lasten.
Nach der klaren Vorgabe des Gesetzes (§ 358 StPO) kann der Angeklagte zwar Revision einlegen, aber das Gericht darf das Urteil auf dieses Rechtsmittel hin niemals zu seinem Nachteil ändern. Eine härtere Strafe kann nur rauskommen, wenn die Staatsanwaltschaft Revision einlegt – und zwar ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten.
Um sein eigentümliches Ziel zu erreichen, hätte der Angeklagte also besser den Staatsanwalt angesprochen. Gebracht hätte es allerdings wenig, denn die subjektiven Wünsche eines Angeklagten sind natürlich keine rechtsstaatliche Legitimation, um als Strafverfolger einen Nachschlag zu begründen.