Das Amtsgericht schickt in einer Bußgeldsache die Ladung:
In dem Bußgeldverfahren gegen B. A. ist Termin zur Hauptverhandlung … auf Montag, 02.01.2017, 13.50 Uhr, Erdgeschoss, Sitzungssaal 1 … bestimmt.
Ich persönlich überlege, ob die Ladung hundertprozentig ernstgemeint ist. Vielleicht hat der Richter ja auch nur mal seinen Kalender studiert und festgestellt, wie ungünstig Weihnachten / Silvester diesmal für das werktätige Volk liegen. Vielleicht ist das also so was wie ein Frusttermin, wobei es mich dann hoffentlich nur zufällig getroffen hat.
Noch wahrscheinlich scheint mir allerdings, dass der Richter ohnehin schon zwinkernden Auges mit einem Verlegungsantrag rechnet. Weil entweder der Anwalt, sein Mandant oder beide am 2. Januar (noch) im Urlaub sind. Ein ganz klein wenig spricht dafür, dass in dem Fall Anfang Oktober die sechsmonatige Verjährungsfrist abgelaufen wäre, die den Richter dazu zwingt, Bußgeldsachen nicht auf die lange Bank zu schieben.
Also muss die Verjährung unterbrochen werden. Der zuverlässigste Weg hierfür ist die Ansetzung eines Verhandlungstermins. Gut möglich also, dass auch der Richter am 2. Januar doch nicht so tatkräftig ins neue Jahr durchstarten will, wie es sich auf dem Papier liest. Ich werde mal mit dem Mandanten reden, ob er nicht vielleicht sogar Zeit hat. Ich könnte nämlich nach meinem Terminkalender grundsätzlich kommen, auch wenn ich diese Einstellung am Morgen des 2. Januar sicher bereuen werde.