Das Bundesverfassungsgericht attestiert dem Oberlandesgericht München in einer einstweiligen Anordnung Defizite im Umgang mit der Pressefreiheit. Konkret geht es um das Verfahren gegen die mutmaßliche Terrorvereinigung „Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten“.
Unter anderem hatte der Gerichtsvorsitzende angeordnet, dass auch die Richter nur an drei Terminen zu Beginn der Sitzung gefilmt oder fotografiert werden dürfen. Insgesamt sind 34 Verhandlungstage vorgesehen. Diese Einschränkung akzeptiert das Bundesverfassungsgericht nicht. Karlsruhe sieht ein öffentliches Interesse auch den „Personen, die als Mitglieder des Spruchkörpers an der Rechtsfindung im Namen des Volkes mitwirken“.
Auch wenn die Richter die Anwesenheit von Presse und Rundfunk als „lästig“ ansähen, begründe das keine Einschränkung der Pressefreiheit. Soweit in der Begründung der Anordnung darauf verwiesen wird, dass es den Sitzungsablauf erheblich beeinträchtigen würde, wenn an jedem Sitzungstag abgewartet werden müsse, bis Fotografen und Kameraleute ihre Aufnahmen beenden, um mit der Sitzung beginnen zu können, sei dies nicht ausreichend.
Weiter kassieren die Verfassungsrichter eine Regelung, wonach Verfahrensbeteiligte nicht gefilmt werden dürfen, wenn sie erkennbar dagegen sind. Die Frage der Rechtmäßigkeit dürfe nicht in die Hände der Beteiligten gelegt werden. Außerdem reiche es regelmäßig aus, wenn die Verpixelung angeordnet werde. Das sei ein milderes Mittel als ein komplettes Aufnahmeverbot (Aktenzeichen 1 BvR 2022/16).