Ein Strafbefehl ist kein Gottesurteil. Das allerdings scheint eine junge Mutter geglaubt zu haben, die nach einem Bericht des Focus eine Geldstrafe über 20 Tagessätze wegen eines angeblichen Diebstahls akzeptiert hat. Dabei hätte es für die junge Frau durchaus nahelegen, sich gegen den Strafbefehl zu wehren.
Den Diebstahl hat nach ihrer eigenen Schilderung nämlich gar nicht die junge Mutter begangen. Sondern ihr sieben Monate altes Baby, das sie im Kinderwagen durch einen Drogeriemarkt schob. Bei einer Kontrolle an der Kasse entdeckte der Ladendetektiv in der Kinderhand eine Haarkur für 65 Cent. Den eigentlichen Einkauf hatte die Frau auf das Kassenband gelegt.
Trifft die Schilderung der jungen Frau zu, hat sie sich nicht strafbar gemacht. Einen fahrlässigen Diebstahl, etwa durch fehlende Aufsicht gegenüber dem Kind, gibt es nicht. Das Verhalten des Kindes kann der Mutter deshalb strafrechtlich nicht zugerechnet werden. Jedenfalls so lange nicht, wie sie ihr Kind nicht zu Diebstählen „motiviert“.
Eine andere Frage ist natürlich, ob das Gericht die Geschichte glaubt. Wertet man die Story als unglaubwürdig, kann die Mutter durchaus als Diebin verurteilt werden. Aber selbst in diesem Fall hätte es sich wahrscheinlich gelohnt, den Strafbefehl anzufechten. Es handelt sich um eine geringwertige Sache. Beim ersten Ladendiebstahl im Bagatellbereich stellen Staatsanwaltschaften das Verfahren schon normalerweise von sich aus ein.
Wenn die Mutter allerdings schon einschlägig vorbestraft war, kann auch ein Bagatelldiebstahl zu einer Vorstrafe führen. Ist sie vorbestraft, würde der Focus-Bericht in dem Punkt nicht zutreffen, dass die Frau sich immerhin noch über eine Vorstrafe unter der Eintragungsgrenze freuen kann. Wenn es schon die zweite Strafe ist, spielt die Eintragungsgrenze von 90 Tagessätzen keine Rolle mehr. Dann stehen alle Vorstrafen im Registerauszug; auch die unter 90 Tagessätzen.