Ein Richter soll Sachkunde haben. Und Lebenserfahrung. Beides konnte ein Strafsenat am Oberlandesgericht Celle jetzt voll ausspielen – mit hilfreichen Tipps zur Hornhautentfernung an den Füßen. Mechanisches Gedöns wie Hornhautraspeln und Honrhauthobel, so das Fazit der Richter, sind hierfür nur bedingt zu empfehlen.
Ausgangspunkt war der Wunsch eines Gefangen, in seiner Zelle eine Hornhautraspel und einen Honrhauthobel nutzen zu dürfen. Seine Hornhaut wachse sehr stark, klagte der Inhaftierte. Deshalb müsse er sich regemäßig gut pflegen. Das Gefängnis wiederum hatte Sicherheitsbedenken. Immerhin hätten Raspel und Hobel scharfkantige Metalleinsätze. Damit könne man auch Sachen anspitzen und Waffen schärfen.
Das Gericht folgte den Sicherheitsbedenken der Anstalt. Dem Gefangenen entstehe auch kein Nachteil, denn Raspel und Hobel seien heute ohnehin nur zweite Wahl. Wörtlich heißt es in dem Gerichtsbeschluss:
Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es neben der vom Antragsteller bislang praktizierten mechanischen Hornhautentfernung bekanntlich auch wirksame Cremes zur Hornhautentfernung gibt, die aus medizinischer Sicht ohnehin regelmäßig gegenüber einer mechanischen Hornhautentfernung mittels Raspel und Hobel wegen der damit verbundenen Verletzungs- und Infektionsgefahr vorzugswürdig sind.
Aktenzeichen 1 Ws 323/16; RA Detlef Burhoff zum gleichen Thema