Der Angeklagte sitzt in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht und tut das, was viele Angeklagte auch besser tun sollten. Er schweigt. Das wiederum gefällt dem Gericht ganz und gar nicht, wie sich aus dem Urteil ergibt. Darin heißt es über den Angeklagten:
Auch sein nonverbale Verhalten in der Hauptverhandlung lies nicht den geringsten Ansatz von Unrechtseinsicht und Problembewusstsein für die schwierige Lage der Polizei in E an diesem Tag erkennen.
Dem Angeklagten wird also strafschärfend zur Last gelegt, dass er nichts sagt. Mehr noch: Offenbar begutachtete das Gericht Mimik, Bewegungen oder Haltung des Angeklagten und schloss daraus auf fehlende Unrechtseinsicht und fehlendes Problembewusstsein.
Wären solche Rückschlüsse erlaubt, wäre das grundlegende Schweigerecht praktisch nicht mehr allzu viel wert. Denn ein schweigender oder leugnender Angeklagter kann ja schlecht Unrechtseinsicht zeigen, ohne damit mittelbar ein Geständnis abzugeben. So sieht es auch das Oberlandesgericht Hamm. Es hob die Entscheidung auf und ordnete eine Neuverhandlung an (Aktenzeichen 1 RVs 20/16).