Ein volksverhetzender Leserkommentar auf einer Internetseite kann den Job kosten – auch wenn die Äußerung in keinem direkten Zusammenhang zum Arbeitsplatz steht.
Ein 48-jähriger Bergmechaniker war 32 Jahre im Dienst der Essener RAG Aktiengesellschaft. Er wurde gekündigt, weil er unter einem Fernsehbericht des Senders n-tv unter anderem geäußert hatte, er hoffe dass beim Brand einer Flüchtlingsunterkunft in Thüringen „alle verbrennen,,,die nicht gemeldet sind“. In einem späteren Kommentar schrieb er noch: „alle raus und es geht gut.“
Das Arbeitsgericht Hamm sah in den Äußerungen eins schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass der Mann in seinem Facebook-Profil die RAG als Arbeitgeber nannte. Der Link zu Facebook war bei n-tv zu sehen. Dem Arbeitnehmer habe klar sein müssen, dass die RAG, die sich sozial stark engagiere, durch den Bezug über das Facebook-Profil in den Verdacht gerate, die Firma dulde es, wenn Asylsbewerber böswillig verächtlich gemacht werden und zum Hass gegen diese aufgestachelt wird.
Der Arbeitnehmer wandte ein, er habe den Kommentar unter Alkoholeinfluss geschrieben. Außerdem habe er den Post schnell wieder gelöscht. Dennoch war das Arbeitsgericht Hamm der Meinung, dass es keiner Abmahnung bedurfte. Auch eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel habe nicht ausgereicht.
Gegen das Urteil legte der Betroffene zunächst Berufung ein. Diese Berufung nahm er jedoch mittlerweile zurück. Das Urteil ist also rechtskräftig, teilt das Landesarbeitsgericht Hamm mit (Aktenzeichen 5 Ca 2806/15).