Wer von der Polizei unberechtigt in Gewahrsam genommen wird, kann sich vor Gericht dagegen wehren. Das gelang einem Betroffenen auch, der bei einer Castor-Demo ohne richterlichen Beschluss über Nacht mindestens acht Stunden festgehalten wurde. Das Landgericht stellte zwar die Rechtswidrigkeit der Maßnahme fest, verweigerte dem Mann aber ein Schmerzensgeld. Wohl zu Unrecht, meint nun das Bundesverfassungsgericht und ordnet eine neue Verhandlung an.
Das Landgericht hatte es für ausreichend gehalten, dass die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt wird. Dies verkennt die Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit, sagt dagegen das Bundesverfassungsgericht. Eine Geldentschädigung könne nur versagt werden, wenn die Rechtsverletzung nicht erheblich war. Davon sei bei einer einer achtstündigen Freiheitsentziehung nicht auszugehen.
Ausdrücklich weisen die Richter darauf hin, das Schmerzensgeld habe in solchen Fällen auch „abschreckende Wirkung“ für Polizeibehörden. Umgekehrt sieht das Gericht in der Versagung des Schmerzensgeldes also einen indirekten Anreiz für Verantwortliche, es auch künftig mit den Grundrechten nicht so eng zu sehen (Aktenzeichen 1 BvR 1717/15).