Obwohl er nach eigener Auffassung nur zulässigen Industriehanf verkaufte, muss ein Shopbetreiber aus Nordrhein-Westfalen mit Bestrafung rechnen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm genügt es eben nicht, wenn der Hanf nur einen geringen Wirkstoffgehalt (unter 0,2 Prozent) hat und aus zertifiziertem Anbau stammt.
Der Händler hatte sich auf eine Ausnahmevorschrift im Betäubungsmittelgesetz berufen, die wirkstoffarmen Hanf als Rohstoff nutzbar machen kann. In diese Regelung lesen die Richter aber noch zusätzliche Voraussetzungen hinein. Es müsse sichergestellt sein, dass der Verkehr mit diesen Produkten ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken diene, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschlössen. Das sei hier nicht der Fall gewesen. So hätten Kunden des Händlers den als Einlage für Duftkissen genutzten Hanf nachweislich geraucht.
Die Ausnahmeregelung, so das Gericht, diene nicht dazu, die Bevölkerung mit THC-schwachen Cannabisprodukten zu persönlichen Konsumzwecken zu versorgen. Das generelle Cannabisverbot dürfe so nicht aufgeweicht werden. Das Landgericht Paderborn hatte die Sache noch anders gesehen und den Händler freigesprochen. Der Fall muss jetzt neu verhandelt werden (Aktenzeichen 4 RVs 51/16).