Wohnungsmakler dürfen von Interessenten keine „Besichtigungsgebühr“ verlangen. Ein süddeutscher Makler wollte von Interessenten 35 Euro dafür haben, dass er ihnen die Wohnung zeigt.
Das Landgericht Stuttgart betrachtet solche Gebühren als Umgehung des Bestellerprinzips. Nach dieser Regelung, die seit einem Jahr in Kraft ist, dürfen Wohnungsmakler nur noch von ihrem Auftraggeber eine Courtage verlangen – das sind in der Regel die Vermieter. Laut dem Urteil kommt es auch nicht darauf an, dass sich der Makler selbst nur als „Dienstleister“ bezeichnete. Geklagt hatte unter anderen der Mieterverein Stuttgart (Aktenzeichen 38 O 73/15 KfH und 38 O 10/16 KfH).