Für den türkischen Staatspräsidenten läuft es juristisch in Deutschland nicht komplett rund. Das Oberlandesgericht Köln hat wie schon die Vorinstanz seinen Antrag zurückgewiesen, gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer Verlags, Mathias Döpfner, eine einstweilige Verfügung zu erlassen.
Döpfner hatte auf der Internetseite der Zeitung „Die Welt“ seine Solidarität mit Jan Böhmermanns „Schmähgedicht“ bekundet und in einem „PS“ erklärt, er wolle sich „vorsichtshalber allen Ihren Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie mir in jeder juristischen Form zu eigen machen.“
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, die der des Landgerichts entspricht, ist der „offene Brief“ des Antragsgegners als eine von Art. 5 GG geschützte zulässige Meinungsäußerung zu werten. Es handele sich bei dem Brief zuvorderst um eine Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit des Beitrags von Jan Böhmermann in dessen Sendung „Neo Magazin Royale“. Dass der Antragsgegner den Beitrag von Jan Böhmermann gutheiße, sei vom Grundgesetz als zulässige Meinungsäußerung geschützt.
Auch das „PS“ des Briefes führe nicht zu einem Unterlassungsanspruch. Im Presserecht könne das „Zu-Eigen-Machen“ einer fremden Äußerung zwar zu einer erhöhten Verantwortlichkeit führen. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben. Denn auch das Post Scriptum sei Teil der Auseinandersetzung um die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Meinungs- und Kunstfreiheit sowie um die Diskussion hierüber im Anschluss an das „Gedicht“ von Herrn Böhmermann. Gegen ein „Zu-Eigen-Machen“ im presserechtlichen Sinne spreche schon, dass der Antragsgegner das Gedicht in seiner satirischen Einkleidung nicht wiederholt habe. Vielmehr gehe es dem Antragsgegner erkennbar darum kundzutun, dass er das Gedicht in der von Herrn Böhmermann vorgetragenen Form für Satire und damit für zulässig halte. Dass der Antragsgegner das Gedicht ohne satirische Einkleidung für zulässig halte, sei dagegen weder behauptet noch ersichtlich.
Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der offene Brief das Wort „Ziegenficker“ enthalte. Denn mit dem Begriff habe der Antragsgegner lediglich eine Passage des Gedichts in Bezug genommen und nicht den Antragsteller bezeichnet (Aktenzeichen 15 W 32/16).