Das Landgericht Köln muss einen umfangreichen Mordprozess komplett neu aufrollen. Wegen Schludrigkeit. Oder eines peinlichen Rechenfehlers. Jedenfalls haben die Richter die Frist nicht eingehalten, innerhalb der sie das Urteil zu Papier bringen müssen.
Wie lange sich ein Gericht nach der Urteilsverkündung mit dem schriftlichen Urteil Zeit lassen darf, ist in § 275 StPO geregelt. Die Vorschrift hat ihre Tücken, wie der aktuelle Fall zeigt. Das Urteil wurde am 25. August 2015 nach 30 Hauptverhandlungstagen verkündet. An diesem Tag begann die sogenannte Urteilsabsetzungsfrist. Diese verlängert sich in Abschnitten, je länger die Verhandlung gedauert hat.
Fertig war das Urteil am 23. November 2015. Allerdings endete die Frist bereits am 10. November 2015. Vermutlich haben die Richter das Gesetz falsch gelesen. Dort heißt es nämlich, die Frist verlängert sich bei längeren Prozessen „für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen“ um weitere zwei Wochen. Bei 30 Hauptverhandlungstagen hat allerdings der Abschnitt noch nicht begonnen, der weitere zwei Wochen einbringt. Das wäre erst der Fall gewesen, wenn die Verhandlung 31 Tage gedauert hätte (Aktenzeichen 2 StR 157/16).