Facebook darf weiter Klarnamen verlangen

Facebook darf in Deutschland nach wie vor Nutzer verpflichten, unter ihrem Klarnamen zu posten. Das Oberlandesgericht Hamburg wies eine Beschwerde des hanseatischen Datenschutzbeauftragten zurück. Dieser will durchsetzen, dass Facebook-Nutzer auch unter Pseudonym Konten anlegen dürfen.

Der Streit schwelt schon länger. Gegen einen entsprechenden Bescheid des Datenschutzbeauftragten hat sich Facebook bislang erfolgreich vor Gericht gewehrt. Nach der neuen Entscheidung bleibt der Bescheid so lange ausgesetzt, wie der Prozess nicht entschieden ist.

Fraglich ist zunächst, ob der Datenschutzbeauftragte überhaupt die Befugnis hat, gegen Facebook Europa vorzugehen. Denn das Unternehmen hat den Firmensitz Irland. Schon wegen der fraglichen Kompetenzen bestehe kein Anlass für einen Sofortvollzug des Bescheids, so das Gericht (Aktenzeichen 5 Bs 40/16).

Anschnallpflicht gilt nicht immer

Die vielen deutschen Paragrafen sind ja nicht immer schlecht. Einige muss man auch wirklich kennen, um seine Rechte zu wahren. Eine Vorschrift zur Anschnallpflicht im Auto fristet in dieser Hinsicht ein bemerkenswertes Schattendasein. Selbst Polizeibeamten ist die Ausnahme oft nicht bekannt – auch wenn sie tagtäglich Kontrollen durchführen.

Ein Autofahrer im schönen Olfen beziehungsweise dessen Anwalt waren jedenfalls schlauer als die Polizei. Dem Mann war zur Last gelegt worden, in einem örtlichen Kreisverkehr unangeschnallt gefahren zu sein. Wobei der Polizeibeamte von sich aus in der Verhandlung sagte, der Betroffene sei möglicherweise nur Schrittgeschwindigkeit gefahren.

Bloß: Bei Schrittgeschwindigkeit gilt die Anschnallpflicht nicht. Das ist ausdrücklich in § 21a Abs. 1 Nr. 3 StVO so geregelt. Der Paragraf ist etwas missverständlich, weil er von „Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ spricht. Das ist aber nicht abschließend gemeint, sondern nur als Beispiel. Somit muss man auch ansonsten im Straßenverkehr nicht angeschnallt sein, wenn es nur mit Schrittgeschwindigkeit vorangeht.

Genau so sah es für den Fall des Kreisverkehrs auch das Amtsgericht Lüdinghausen. Es sprach den Betroffenen frei (Aktenzeichen 19 OWi-89 Js 968/16-92/16).

Zu dem Thema auch ein Beitrag im Burhoff online Blog

Gericht kippt Kopftuch-Verbot für Rechtsreferendarin

Das Land Bayern hat einer muslimischen Rechtsreferendarin zu Unrecht verboten, bei Gerichtsverhandlungen ein Kopftuch zu tragen. Das Verwaltungsgericht Augsburg erklärt eine entsprechende Anordnung des Oberlandesgerichts München für rechtswidrig.

Die Referendarin wurde, wie bei der juristischen Ausbildung üblich, als Vertreterin der Staatsanwaltschaft in Strafsachen geschickt. Außerdem nahm sie in ihrer Zivilstation an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen teil. Hierbei durfte sie jeweils ihr Kopftuch nicht tragen, auf das sie aus religiösen Gründen Wert legt.

Das Verwaltungsgericht Augsburg vermisst bereits eine Rechtsgrundlage für die Anordnung. Im Freistaat Bayern existiere kein formelles Gesetz, welches Rechtsreferendare zu einer weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichte. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssten grundrechtsrelevante Eingriffe gesetzlich geregelt sein. Bloße Verwaltungsvorschriften reichten nicht aus (Au 2 K 15.457).

Reisen: Namensänderung kann teuer werden

Ein Schreibfehler beim Namen oder auch ein Namenswechsel können bei Reisebuchungen teuer werden. Reiseveranstalter berechnen oft exorbitante Änderungsgebühren. Gegen besonders heftige Gebühren eines Hamburger Anbieters ging die Verbraucherzentrale Brandenburg vor. Sie mahnte die Firma erfolgreich ab.

Bis zu 100 % des Reisepreises wollte der Anbieter für eine Namensänderung in Reiseunterlagen, außerdem noch eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro. „Solche Entgelte sind schlicht unverschämt“, meint die Verbraucherzentrale. Nach ihrer Meinung kann nur ein angemessener Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Das abgemahnte Unternehmen lenkte ein und unterschrieb eine Unterlassungserklärung. Die Verbraucherzentrale hält ähnliche Klauseln nicht nur wegen überzogener Gebühren für unwirksam. Oft spiele es noch nicht einmal eine Rolle, wer den Fehler gemacht habe. So eine Regelung dürfte den Kunden unangemessen benachteiligen. Mit der Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist.

Gebrauchtwagen dürfen auch mal länger stehen

Ein Gebrauchtwagen ist nicht schon deswegen mangelhaft, weil er vor seiner Erstzulassung mehr als zwölf Monate gestanden hat. Die anderslautende Rechtsprechung für Neu- oder Jahreswagen gilt bei Gebrauchten nicht. Dies stellt der Bundesgerichtshof in einem heute verkündeten Urteil klar.

Je älter das Auto sei, desto mehr verliere eine lange Standzeit vor der Erstzulassung an Bedeutung, heißt es in dem Urteil. Deshalb müsse bei älteren Gebrauchten – hier war der Wagen vor knapp zweieinhalb Jahren zugelassen worden – der Käufer einen konkreten Mangel darlegen und beweisen (Aktenzeichen VIII ZR 191/15).

Fließbandgeschäft

Die Arbeit bei vielen Staatsanwaltschaften ist ein Fließbandgeschäft. Das merkt man jedenfalls bei den „kleinen“ Fällen, die nach Schema F abgearbeitet werden können. Was da nicht der vorgegebenen Logik genügt, kann sich schnell zum juristischen Ausreißer entwickeln.

Nehmen wir den Fall eines kleinen Arbeitgebers. Der beschäftigte einen Arbeiter. Er zahlte den im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn. Die Abgaben für die Sozialkasse führte er ordnungsgemäß ab. Nach einigen Monaten begann ein Streit, ob dem Arbeiter nicht mehr Geld zusteht. Weil möglicherweise ein Tarifvertrag anwendbar ist.

Die Sache ging vors Arbeitsgericht und dümpelte dort lange rum. Die zuständige Richterin war in Elternzeit, mit dem Ersatz klappte es wohl nicht so recht. Jedenfalls ging so viel Zeit ins Land, dass dem verärgerten Arbeitnehmer bzw. dessen Anwalt der Kragen platzte. Sie schoben noch eine Strafanzeige hinterher, in der sie „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ (§ 266a StGB) beklagten. Und zwar für den ganzen Zeitraum, in dem der Arbeiter nach wie vor nur sein vereinbartes Gehalt und nicht den Tariflohn bekommen hat.

Irgendwann war die Richterin wieder da. Ihr Urteil erklärte den Tarifvertrag für anwendbar. Sie verurteilte den Arbeitgeber zur Nachzahlung. Die dieser auch leistete. Und die Staatsanwaltschaft? Die schreibt dem Arbeitgeber, gegen ihn bestehe nun der „ausreichende“ Verdacht, Arbeitnehmeranteile an den Sozialabgaben für das vom Gericht festgestellte Arbeitsentgelt nicht rechtzeitig abgeführt zu haben, und zwar „zu den Fälligkeitsterminen im Beschäftigungszeitraum“.

Also mal ehrlich. Auch einem gestressten Staatsanwalt sollte doch auffallen, dass eine rückwirkende Verurteilung zu einer bis dahin arbeitsvertraglich streitigen Lohnzahlung nicht bedeutet, dass damit auch die Sozialabgaben rückwirkend fällig werden. Das würde ja bedeuten, dass der Arbeitgeber zwar der Meinung sein darf, er schulde den Lohn nicht, gleichwohl muss er aber schon mal vorsorglich die Arbeitnehmeranteile abführen. So streng ist das System dann aber doch nicht.

Das einzig richtige Ergebnis wäre also spätestens jetzt, das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts einzustellen. Stattdessen bietet der Staatsanwalt zwar die Einstellung an, aber nur, wenn mein Mandant als Auflage einen schönen Batzen Geld für die Staatskasse locker macht.

Wir werden wohl dankend ablehnen. Vielleicht schaut der Staatsanwalt ja doch noch mal richtig in seine Akte. Bei einem Telefonat, das ich vorhin mit ihm führte, hatte ich jedenfalls nicht den Eindruck, dass er die auch nur ansatzweise kennt.

Brexit: Keine Frist ohne Parlamentsbeschluss

Momentan wird lautstark gegen die Briten gepoltert, weil die nicht umgehend mit der Austrittserklärung aus der EU rüberkommen wollen. Premier David Cameron will den Brexit wohl seinem Nachfolger überlassen, der aber frühestens im Oktober benannt wird.

Alles nur eine perfide Verzögerungstaktik, um die Zwei-Jahres-Frist für einen geordneten Ausstieg aus der EU gar nicht in Lauf zu setzen? Bei genauer juristischer Betrachtung dürften die Forderungen nach einem schnell formulierten Austrittsbrief der Briten jedenfalls wenig Substanz haben. Denn Art. 50 des EU-Vertrages schreibt folgendes Prozedere vor:

Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

Notwendig ist also ein Beschluss, der im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften des austrittswilligen Landes gefasst wurde. Eine Volksbefragung hat in Großbritannien aber keine unmittelbare bindende Wirkung. Darauf weist der Bielefelder Professor Franz C. Mayer im Verfassungsblog hin. Ohne Parlamentsbeschluss in London, der wohl erforderlichen Beteiligung der Regionalparlamente und einem ordentlichen Ratifzierungsprozess hätte ein Austrittsbrief wohl kaum Hand und Fuß. Das Verfahren muss also nach britischem Verfahren laufen. Premier Cameron ist allerdings politisch schon mal insoweit wortbrüchig, als er für den Fall eines Ja zum Brexit ein schnelles Parlamentsvotum angekündigt hatte.

Ob und inwieweit die Zwei-Jahres-Frist für die Abwicklung des Austrittswunsches anderweitig beginnen kann, dürfte von der Auslegung der Austrittsklausel abhängen. Diese ist, wenig überraschend, eher schwammig formuliert. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Post von Franz C. Mayer, der die wichtigsten Möglichkeiten durchspielt.

Ein sehr seltenes Delikt

Das Amtsgericht Bremen verhandelte heute morgen einen ganz besonderen Fall. Jedenfalls, wenn es nach der Pressestelle geht. Die annoncierte dem interessierten Publikum nämlich in der Pressevorschau, im Prozess gehe es um einen „Angriffsdiebstahl“.

Das ist ein extrem seltenes Delikt. So selten, dass weder das Gesetz, Rechtsprechung noch juristische Kommentarliteratur Nennenswertes dazu beitragen können. Im Gegensatz etwa zum stinknormalen Einbruchsdiebstahl, der vielleicht auch gemeint gewesen sein könnte.

Immerhin: Mit dem „Angriffsdiebstahl“ hat sich das Amtsgericht Bremen gleich eine Topplatzierung bei Google gesichert.

Adblock Plus in Deutschland unzulässig

Der Werbeblocker „Adblock Plus“ verfolgt ein in Deutschland unzulässiges Geschäftsmodell. So sieht es jedenfalls das Oberlandesgericht Köln. Auf eine Klage der Axel Springer AG untersagt das Gericht Adblock Plus bezahltes Whitelisting. Whitelisting bedeutet, dass der Adblocker Werbung in gewissem Umfang durchlässt, wenn Werbetreibende hierfür bezahlen.

Die bezahlte „Whitelist“-Funktion ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine unzulässige aggressive Praktik im Sinne des Wettbewerbsrechts. Die Beklagte befinde sich aufgrund der von ihr angebotenen Blacklist in einer Machtposition, die nur durch das von ihr kontrollierte „Whitelisting“ wieder zu beseitigen sei.

Als „Gatekeeper“ habe die Beklagte durch die Kombination aus „Blacklist“ und „Whitelist“ eine so starke Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten, dass werbewillige Unternehmen in eine Blockadesituation gerieten, aus der diese sich sodann freikaufen müssten. Dass das Programm im Ergebnis einem Wunsch vieler Nutzer nach werbefreiem Surfen im Internet entgegen komme, ändere daran nichts.

Im Ergebnis werde die Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen erheblich beeinträchtigt. Jedenfalls größere Webseitenbetreiber und Werbevermittler würden zu Zahlungen herangezogen. Dass die Machtposition erheblich sei, zeige das Beispiel von großen amerikanischen Internetkonzernen, die nach unstreitigem Vortrag der Parteien beträchtliche Zahlungen für ein „Whitelisting“ leisten.

Das Gericht hat die Revision zugelassen. Die Axel Springer AG müsste eine sehr hohe Sicherheit leisten, wenn sie vor Rechtskraft aus dem Urteil vollstrecken will. Wie hoch die Sicherheit wäre, teilt das Oberlandesgericht nicht mit (Aktenzeichen 6 U 149/15).

ACAB-Beschluss: Polizisten dürfen nicht so empfindlich sein

Polizeibeamte werden die Abkürzung „ACAB“ künftig nicht mehr ohne weiteres zum Anlass nehmen können, Anzeigen zu schreiben. Oder wenn sie es doch tun, bestehen zumindest gute Aussichten, dass die Verfahren schnell eingestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich zwei Verurteilungen von Fußballfans aufgehoben, die im Stadion „ACAB“-Schriftzüge gezeigt haben.

Das Bundesverfassungsgericht wertet „ACAB“ als Meinungsäußerung, die nicht per se unzulässig ist. Jedenfalls liege nicht unbedingt eine Schmähung vor, die unter keinen Gesichtspunkten von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. In einem der Fälle war es so, dass sich bei dem Protest ein Bezug zu Stuttgart 21 und eine umstrittene Polizeieinheit finden ließ. Hier sei eine viel und emotional diskutierte Frage aufgenommen worden, sagt das Gericht.

Eine Strafbarkeit von „ACAB“ kommt nach den aktuellen Beschlüssen nur in Betracht, wenn die Verantwortlichen bewusst die Nähe zu einzelnen Polizeibeamten gesucht haben, denen sie ihre Missachtung ausdrücken wollten. Es genüge nicht, wenn Polizeibeamte im Einsatz die Parole wahrnehmen. Vielmehr müsse im einzelnen festgestellt werden, dass es eine „personalisierende Adressierung“ gab. Die Polizei als solche sei eine viel zu große Gruppe, um kollektiv beleidigt werden zu können. Das bedeutet nichts anderes, als dass es auch Polizisten nicht unbedingt persönlich nehmen dürfen, wenn gegen ihren Berufsstand als solchen kritische Worte fallen.

Die beiden Fälle müssen nun neu verhandelt werden (Aktenzeichen 1 BvR 257/14 und 1 BvR 2150/14).

Gute Nachrichten für Schnäppchenjäger

Gute Nachrichten für Schnäppchenjäger und Couponfetischisten: Geschäfte sind grundsätzlich berechtigt, auch Rabattcopuons von der Konkurrenz einzulösen. Ein derartiges Angebot ist nicht wettbewerbswidrig, urteilt der Bundesgerichtshof. Damit ist es Firmen künftig erlaubt, die Rabattaktionen von Konkurrenten direkt zu kontern.

Nach Auffassung der Richter fischt die Übernahme eines fremden Rabatts nicht auf unlautere Art und Weise in fremden Kundenkreisen. Denn zum Zeitpunkt, in dem Empfänger die Coupons erhalten, handele es sich allenfalls um zukünftige Kunden. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Gutscheine im Rahmen von Kundenkarten oder Kundenbindungsprogrammen (etwa Payback) versandt werden.

Es ist künftig also damit zu rechnen, dass Firmen verstärkt damit werben, dass sie den Rabatt der Konkurrenz ebenfalls bieten, wenn der Kunde den passenden Coupon hat. Besonders preisbewusste Verbraucher können natürlich auch proaktiv im Geschäft Rabatte einfordern, die ganz andere Unternehmen bieten. Das wird ab heute jedenfalls vielversprechender (Aktenzeichen I ZR 137/15).

Keine Gebühr für Wohnungsbesichtigung

Wohnungsmakler dürfen von Interessenten keine „Besichtigungsgebühr“ verlangen. Ein süddeutscher Makler wollte von Interessenten 35 Euro dafür haben, dass er ihnen die Wohnung zeigt.

Das Landgericht Stuttgart betrachtet solche Gebühren als Umgehung des Bestellerprinzips. Nach dieser Regelung, die seit einem Jahr in Kraft ist, dürfen Wohnungsmakler nur noch von ihrem Auftraggeber eine Courtage verlangen – das sind in der Regel die Vermieter. Laut dem Urteil kommt es auch nicht darauf an, dass sich der Makler selbst nur als „Dienstleister“ bezeichnete. Geklagt hatte unter anderen der Mieterverein Stuttgart (Aktenzeichen 38 O 73/15 KfH und 38 O 10/16 KfH).

Gegen Verstorbene wird nicht verhandelt

Heute habe ich erfahren, dass vor wenigen Tagen einer meiner Mandanten verstorben ist.

Gegen den Mandanten lief noch eine Anklage vor dem Schöffengericht. Die hat sich nun erledigt, denn der Tod ist in der Juristensprache ein „Verfahrenshindernis“. Noch dazu ein unbehebbares, jedenfalls nach heutigem Stand der Wissenschaft.

Das Gericht muss bei einem Verfahrenshindernis den Prozess nach § 206a StPO einstellen. Nach dem Tod eines Angeklagten wäre eine Verhandlung auch dann unzulässig, wenn ein großes Interesse an der Aufklärung besteht.

Ob mein Mandant die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, bleibt somit zumindest in strafrechtlicher Hinsicht für alle Zeit offen.