Zum Thema Filesharing hat der Bundesgerichtshof gestern ein wichtiges Urteil verkündet. Danach sind Inhaber eines Internetanschlusses nicht verpflichtet, volljährige Mitbewohner, Besucher oder Gäste zu überwachen oder zu belehren, wenn sie diese über den eigenen Anschluss surfen lassen.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Frau Besuch aus Australien. Sie gab ihrer Nichte und deren Lebensgefährten das Passwort fürs WLAN. Später sollte sie 755,80 € Schadensersatz zahlen, weil ihre Besucher einen Film aus einer Tauschbörse gezogen hatten. Das Landgericht hatte die Frau auch zu Zahlung verurteilt.
Zu Unrecht, befindet der Bundesterichtshof. Dem Inhaber eines Internetanschlusses sei es nicht zumutbar, Mitbewohner oder Besucher darüber zu belehren, dass sie kein Filesharing betreiben dürfen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betreffende keine konkreten Anhaltspunkte hat, dass so was geplant ist. Ebenso wenig gibt es nach Auffassung des Gerichts eine Überwachungspflicht.
Außerdem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Streitwert bei Filesharing-Abmahnungen nicht pauschal berechnet werden darf. Vielmehr muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um einen aktuellen Titel handelt handelt und welchen Marktwert er hat (Link zur Pressemitteilung).