Der Jubel ist groß: Auch in Deutschland soll wirklich freies WLAN bald möglich sein. Die politischen Hürden scheinen seit gestern frei gemacht. Die Große Koalition hat sich offenbar dazu durchgerungen, die sogenannte Störerhaftung des WLAN-Betreibers abzuschaffen.
Die Begeisterung scheint mir allerdings verfrüht. Denn für private WLAN-Betreiber gibt es neben der Störerhaftung noch zumindest ein anderes anderes handfestes Risiko, sich mächtig Ärger einzufangen. Noch dazu ist dieses Risiko derzeit kaum beherrschbar. Die nun geplante Abschaffung der Störerhaftung wird daran erst mal nichts ändern.
Ich rede davon, dass ein Nutzer eines künftig freien WLAN ohne Kenntnis des Betreibers kinderpornografisches Material rauf- oder runterlädt. Das ist keine theoretische Gefahr. Gerade in Filesharing-Netzen, aber auch in Foren wird nach wie vor eifrig getauscht. Und zwar so viel, dass sich die Behörden in mehreren Bundesländern personell gut besetzte Zentralstellen leisten, die praktisch nur mit der Verfolgung von Kinderpornografie beschäftigt sind.
Wie ich aus aktuellen Fällen weiß, hat sich die Tauschszene in letzter Zeit weitgehend über das TOR-Netzwerk abgeschottet. Allerdings gilt TOR mittlerweile als korrumpiert. Gerade in den letzten Monaten feiern die Behörden immer wieder Ermittlungserfolge durch neuere technische Möglichkeiten, das TOR-Netzwerk zu penetrieren. Ganz vorne sind die Polizeibehörden bzw. Geheimdienste aus dem angelsächsischen Raum. Diese versorgen ihre deutschen Kollegen verstärkt mit Listen von Nutzern, die trotz der vermeintlichen Anonymität des TOR-Netzwerks enttarnt wurden.
Parallel zur Entwertung des (ja ohnehin in diesem Punkt missbrauchten) TOR-Netzwerks werden die Kinderporno-Tauscher also verstärkt die Augen nach Möglichkeiten aufhalten, ihrer illegalen Beschäftigung weiter nachzugehen. Dafür käme es natürlich gelegen, wenn künftig in den deutschen Städten und Gemeinden nach dem Wegfall der Störerhaftung eine Unzahl von WLAN statt der Passwortabfrage ein „Herzlich willkommen, viel Spaß beim Surfen“ zeigt.
Das Dilemma für die Ermittlungsbehörden ist greifbar. Sie überwachen einschlägige Tauschbörsen und Foren. Mitunter mischen sie auch munter mit, indem sie von enttarnten Nutzern die Accounts kapern. In der Regel bleibt als Ermittlungsergebnis erst mal immer nur eins: die IP-Adresse eines Anschlusses, über den kinderpornografisches Material empfangen oder geschickt wurde. Die IP-Adresse führt aber immer nur zu der Person, die den Internetanschluss angemeldet hat.
Lediglich mit diesen Informationen werden dann heute Durchsuchungsbeschlüsse beantragt. Und Gerichte geben diesen Anträgen statt. Das heißt, es erfolgt sofort eine Hausdurchsuchung, ohne dass der Betroffene vorher angehört wird. Die Hardware an Ort und Stelle wird beschlagnahmt, sofern darauf Beweismittel vermutet werden. Beschuldigter ist im Normalfall immer der Inhaber des Anschlusses. Und zwar völlig unabhängig davon, wer tatsächlich Kinderpornografie über seinen Anschluss getauscht hat.
Faktisch muss der Anschlussinhaber im Laufe der weiteren Ermittlungen seine Unschuld beweisen. Das gelingt ihm meist auch. Denn die Ermittler werden seinen Rechner untersuchen und, wenn er nicht der Täter ist, keine Kinderpornografie auf seinem Rechner finden. Ein Tatnachweis ist damit nicht möglich. Das Verfahren wird eingestellt.
Aber das geschieht oft erst nach Wochen. Oder gar Monaten. So lange steht der Anschlussinhaber unter Verdacht. Kinderpornografie ist ein ganz anderer Verdacht, als wenn der Vorwurf etwa lautet, über das WLAN sei ein Paketbetrug begangen oder ein ausländisches Staatsoberhaupt beleidigt worden. Wobei auch das Fälle sind, bei denen die Ermittler möglicherweise beim Anschlussinhaber anklopfen. Allerdings sind die Auswirkungen in der Regel völlig verschieden. Während sich meist alles andere in den Griff kriegen lässt, habe ich über den Tatvorwurf Kinderpornografie schon Menschen zerbrechen sehen, beruflich wie privat.
Ich sehe derzeit nicht, dass auch das neue Gesetz die dargestellte Ermittlungspraxis ändert. Müssten die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der neuen Regelungen künftig davon ausgehen, dass der Betreiber eines privaten, offenen WLAN durch ein Providerprivileg geschützt ist, könnten sie bei ihm nicht mehr durchsuchen. Oder nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen. Ich glaube deshalb nicht, dass sich so ein Haftungsprivileg durchsetzen könnte.
So lange diese Problematik aber nicht geklärt ist, gibt es handfeste Risiken außerhalb der Störerhaftung. Darüber sollten sich alle klar sein, die jetzt daran denken, ihr WLAN zu Hause zu öffnen.